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Der Erwerb von Berufskleidung – wer zahlt?

Innerhalb der Gastronomie ist eine identische Kleidung äußerst wichtig, um im direkten Kontakt mit dem Kunden überzeugend zu wirken. Der möchte nicht nur durch einen professionellen Umgang unterstützt werden, sondern gleichzeitig auch durch ein stimmiges Gesamtkonzept, zu dem auch die Kleidung des Personals gehört. Gleichzeitig stehen Arbeitgeber und Personal allerdings in einem rechtlichen Konflikt, wenn es um die Finanzierung der entsprechenden Kleidung geht.
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Einheitliche Kleidung in der Gastronomie

Auch wenn in zahlreichen Branchen die Berufskleidung bereits durch den Arbeitgeber bereitgestellt wird, lässt sich dieser Zustand innerhalb der Gastronomie nicht verallgemeinern. Zahlreiche Betriebe und Unternehmen rüsten ihre Mitarbeiter allerdings mit den nötigen Stücken aus, um das gleiche Outfit für alle Arbeitskräfte gewährleisten zu können.

Rechtlich gilt aber dennoch der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer selbst für die Beschaffung der Arbeitskleidung zuständig ist. Von diesem Grundsatz existieren allerdings zahlreiche Ausnahmen, die in vielen Branchen für eine andere Regelung im Bereich der Kleidungsbeschaffung sorgen.

Die Ausnahmen innerhalb der Kostenbeteiligung

Eine der häufigsten Ausnahmen stellen Sondervereinbarungen innerhalb des Arbeitsvertrages dar. Durch diese können die Zuständigkeiten der Kleidungsbeschaffung direkt als Leistung des Arbeitgebers aufgelistet sein oder als Starteinsatz des Arbeitnehmers gewertet werden. Eine derartige Festlegung fungiert gleichermaßen als direkte Verpflichtung, wodurch sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nicht aus ihren Zuständigkeiten lösen können.

Neben der direkten Vertragsregelung kann auch ein direkter Tarifvertrag für die Verteilung der Kosten herangezogen werden, durch den der Arbeitgeber zur Beschaffung verpflichtet wird. Ein weiterer Faktor für die Kostenübernahme kann zudem auch die gesetzliche Vorschrift für spezielle Schutzkleidung sein, die innerhalb der Gastronomie allerdings eher selten vorkommen. Nur bei der Arbeit mit extremen Temperaturen kann auch innerhalb der Gastronomie eine derart besondere Schutzkleidung notwendig sein, die dann entsprechend vom Arbeitgeber finanziert wird.

Ein eher kritischer Fall stellt die rechtliche Feststellung dar, bei der es innerhalb einer berufstypischen Ausrüstung zu einer Finanzierung durch den Arbeitgeber kommen muss. Die Grenzen dieser Typisierung sind allerdings breit gefächert, wodurch sich nicht klar erkennen lässt, welche Kleidung den klassischen Typen entspricht und welche nicht.

Wer zahlt in Ihrem Betrieb die Arbeitskleidung?

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Lassen sich die Kosten zur Beschaffung der Kleidung aufteilen?

Natürlich lassen sich auch außervertragliche Einigungen erzielen, durch die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beispielsweise die Kosten teilen. Diesbezüglich ist die Kompromissbereitschaft des Arbeitgebers allerdings entscheidend, da eine derartige Einigung unabhängig von einer rechtlichen Grundlage getroffen wird.

Ebenso besteht natürlich auch die Option, die Beschaffung als Teil umfassender Kompromissleistungen anzubieten, die innerhalb des gastronomischen Betriebs gewährleistet werden. So kann es auch eine Möglichkeit sein, selbst für die Beschaffung der Kleidung zu sorgen und dafür gleichzeitig von einer gewissen Gehaltsverbesserung zu profitieren.

Reinigung, Pflege und Reparatur der Kleidung

Bei der Instandhaltung der Arbeitskleidung liegen die Zuständigkeiten ganz eindeutig beim Arbeitgeber. Dieser hat die Verpflichtung dazu, selbst für die Sauberkeit und Pflege der Kleidung zu sorgen, um den Betrieb angemessen und zuverlässig repräsentieren zu können. Dieser Grundsatz steht dabei über dem allgemeinen Arbeitsvertrag, da derartige Vereinbarungen rechtlich nicht bindend sind.

Dennoch kann dem Arbeitnehmer natürlich eine gewisse Unterstützung eingeräumt werden, wenn dieser sich selbst um die Instandhaltung der Kleidung kümmert. Diese Prämie wird in der Regel direkt mit dem eigentlichen Gehalt verbunden, sodass der Lohn um ein paar Cent ansteigt. Eine derartige Maßnahme löst dabei nicht nur das Zuständigkeitsproblem, sondern wirkt vor allem den unfreiwilligen Anstrengungen entgegen, die beim unentgeltlichen Waschen einhergehen.

Private Nutzung der Berufskleidung

Grundsätzlich darf die Berufskleidung natürlich auch in der Freizeit genutzt werden, da auch bezüglich der Kleiderwahl eine grundlegende Freiheit herrscht. Dennoch lässt sich dies auch im Arbeitsvertrag festlegen, wenn die Kleidung beispielsweise durch den Arbeitgeber finanziert wurde oder schützenswerte Markensymbole enthält. Auch die ungeeignete Beschaffung der Arbeitskleidung kann ein Grund für ein privates Nutzungsverbot sein, was in jedem Fall allerdings deutlich und rechtlich bindend angegeben sein muss.

Freiwilligkeit statt Zwang – der Schlüssel zum verbesserten Betriebsklima

Auch wenn rechtlich ohne die Angabe spezifischer Typisierungen oder unternehmensrelevanter Sonderstrukturen für eine Finanzierung der Kleidung durch den Arbeitgeber finanziert werden muss, bieten sich diesbezüglich andere Einigungen an. Es kann sich als nachhaltig negativ erweisen, wenn neue Arbeitskräfte von Beginn an eine Investition tätigen müssen, um Teil des Betriebs zu werden. Eine freiwillige Beteiligung der Mitarbeiter oder eine vollständige Finanzierung durch den Arbeitgeber bietet sich daher für einen angemessenen Arbeitsbeginn durchaus an, ohne gleichzeitig Vertrauen und Motivation der Mitarbeiter zu gefährden.

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