Bund-Länder-Beratungen: alle zwei Wochen Öffnungsschritte
„Business Insider“ berichtet über ein mehrseitiges Eckpunktepapier aus den Bund-Länder-Beratungen: demnach soll es ab einer Inzidenz, die den Wert 35 sieben Tage lang nicht übersteigt, alle zwei Wochen Öffnungsschritte geben. Voraussetzung ist, dass die Inzidenz nach jedem Öffnungsschritt 14 Tage lang stabil bleibt oder rückläufig wird. Die „Speisewirtschaft“ soll im „Cluster 1“ dann mit einer Außengastronomie für maximal 5 Personen aus zwei Haushalten öffnen dürfen, Imbisse mit Vor-Ort-Service. Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Diese touristischen Übernachtungen sollen erst möglich werden, wenn der Inzidenzwert für 14 Tage stabil ist oder sinkt. Dann sollen auch Schankwirtschaften schrittweise für maximal 4 Personen aus zwei Haushalten öffnen dürfen. > zum Bericht und Infografik bei Business Insider
Hessen will Gastronomie ab 1. April öffnen
Kein verfühter Aprilscherz: Hessen plant ab dem 1. April die Öffnung der Außenbewirtschaftung von Restaurants, Gaststätten und Cafés. Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) nannte am Mittwoch diese konkrete Daten für erste Lockerungen im Einzelhandel Anfang März und der Gastronomie Anfang April. Gemeinsam mit seinem Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir (Grüne) will er am Donnerstag den s „Perspektivplan für eine verantwortungsvolle Öffnung“ öffentlich darlegen. > zum Bericht des HR
Öffnungsplan des RKI ohne starre Inzidenzwerte: Intensitäts-Stufenkonzept
Am Dienstag hat nun auch das Robert-Koch-Institut (RKI) einen eigenen Öffnungsplan veröffentlicht. Dieser orientiert sich nicht mehr an starren Inzidenzwerten. Stattdessen hängen Lockerungen von Intensitätsstufen des Infektionsgeschehens (Intensitäts-Stufenkonzept) ab, wobei die Inzidenz nur einen Teil ausmacht. Auch werden mehrere Faktoren zusammen betrachtet. > Download „Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021“
Stufenplan-RKI-2021Corona-Schnelltests: Erste Sonderzulassungen für Tests zur Eigenanwendung durch Laien erteilt
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat am 24.02.21 die ersten drei Sonderzulassungen für Corona-Tests zur Eigenanwendung durch Laien erteilt. Das teilte das Institut auf seiner Website mit. Bei allen drei Tests würden die Proben durch einen Abstrich im vorderen Nasenbereich entnommen. > zur Meldung > Infos zum Umgang mit Corona-Schnelltests
November-/Dezemberhilfe: Anträge auf bis 2 Millionen Euro ab sofort möglich
Seit dem 19. Februar 2021 ist es möglich, Anträge auf November-/Dezemberhilfe bis zu einer Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro (1,8 Mio. Euro Kleinbeihilfe, 200.000 Euro De-Minimis) zu stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat seine FAQs zu diesem Thema zuletzt am 23.02.2021 aktualisiert. Für die Überbrückungshilfe 2 wurden rund 151.000 Anträge gestellt und für die Novemberhilfe etwa 340.000. Für die Dezemberhilfe gingen bisher rund 308.000 Anträge ein. Insgesamt wurden 85,1 Mrd. € ausgezahlt/bewilligt.
Wie bekannt, hatte der DEHOGA Bundesverband sich seit Monaten massiv für die Heraufsetzung der Obergrenze für die Kleinbeihilfen von vormals 800.000 Euro eingesetzt.
Diese wurde am 28. Januar von der EU-Kommission genehmigt. Zwischenzeitlich hat das BMWi das Antragssystem angepasst und den DEHOGA dazu wie folgt aktuell informiert:
Wie Sie wissen hat die EU-Kommission Ende Januar entschieden, die beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen (von bislang 800.000 auf 1,8 Mio. Euro) und Fixkostenhilfen (von bislang 3 Mio. auf 10 Mio. Euro) substantiell zu erhöhen, wofür sich die Bundesregierung intensiv eingesetzt hat. Die Kommission hat die Umsetzung dieser Grenzen auf nationaler Ebene nunmehr genehmigt.
Im Hinblick auf die bereits laufende November-/ Dezemberhilfe, die auf der Bundesregelung Kleinbeihilfe beruht, bedeutet das nach Angaben des DEHOGA Bundesverbandes Folgendes:
- Das Antragssystem wird entsprechend angepasst. Ab 19.02.2021 ist es nun möglich, Anträge auf November-/ Dezemberhilfe bis zu einer Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro (1,8 Mio. Euro Kleinbeihilfe, 200.000 Euro De-Minimis) zu stellen.
- Damit können die Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf November-/ Dezemberhilfe gestellt haben oder z.B. nur einen Novemberhilfeantrag, aber noch keinen Dezemberhilfeantrag, unmittelbar von der Anhebung der Beihilfeobergrenzen profitieren.
- Für Unternehmen, die bereits Anträge auf November- und Dezemberhilfe gestellt haben, deren Anträge aber aufgrund der Ausschöpfung der bisherigen Beihilfeobergrenzen von insgesamt 1 Mio. Euro gekappt wurden, wird die Möglichkeit eines Änderungsantrags derzeit noch programmiert. Die Freischaltung wird spätestens Ende Februar erfolgen.
Des Weiteren laufen die Arbeiten zur erweiterten November-/ Dezemberhilfe auf Hochtouren. Neben dem Kleinbeihilferahmen (und De-Minimis) sollen die Unternehmen wahlweise auch die Möglichkeit erhalten, sich auf die neue Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe zum Schadensausgleich oder auf die (auf 10 Mio. Euro angehobene) Fixkostenhilfe zu stützen.
Kampagne für ein verantwortbares Öffnungsszenario: „Gedeckter Tisch & Gemachtes Bett“
Im Vorfeld der nächsten Bund-Länder-Gespräche über vielfältige Maßnahmen erhöht der DEHOGA Bayern nochmals den Druck auf die politischen Entscheidungsträger, dass die Branche bei etwaigen Öffnungsszenarien mit berücksichtigt wird. Hierbei gehe es nicht um eine Öffnung „über Nacht“, sondern um eine echte Perspektive. Um die mediale Präsenz unmittelbar vor dem Treffen nochmals zu erhöhen, ruft der DEHOGA zur Mithilfe auf. Hierfür hat der DEHOGA die Kampagne „Öffnungsperspektive mit Sicherheit und Lebensfreude“ erarbeitet. > mehr Infos zur Teilnahme an der Kampagne
Gericht: Hotelrestaurants und Frühstückräume auch für Übernachtungsgäste gesperrt
Sächsische Hotelbetreiber dürfen gegenwärtig auch ihren Übernachtungsgästen keine Speisen und Getränke in hoteleigenen Restaurants servieren. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Eilantrag einer Dresdner Hotelbetriebsgesellschaft gegen die Bestimmung der geltenden Allgemeinverfügung ab, nach der eine Speisen- und Getränkeversorgung auch in Beherbergungsbetrieben ausschließlich zur Abholung oder Lieferung angeboten werden darf (Beschluss vom 18. Februar 2021, Az. 6 L 84/21).
Urteil: Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betriebsschließungsversicherung
Mit Urteil vom 19.02.2021 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 40 O 53/20) eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000 € verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten CoronaLockdown 2020 geschlossen werden. Zuvor hatte die Versicherung sich geweigert, Covid-19 habe es bei Vertragsschluss noch nicht gegeben. Das Gericht urteilte nun, dass die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam sei.
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