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Corona-Update für das Gastgewerbe in KW 5/2021

In der Corona-Krise gibt es täglich eine Vielzahl von Informationen, neue gesetzliche Vorgaben und Details zu wirtschaftlichen Hilfen. Wir filtern die wichtigsten Informationen für die Gastronomie und Hotellerie und erstellen eine kompakte Übersicht. U.a. in dieser Woche: Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie bis Ende 2022, Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich, Verbot von Home-Office im Hotel, Veranstalter will Corona-Impfung verlangen und die Dezemberhilfe wird ausgezahlt.

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Koalition: Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie bis Ende 2022

Die Koalition hat sich am 03. Februar auf weitere Corona-Hilfen geeinigt. Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Zudem wird der geltende steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 3. Februar 2021 finden Sie hier als PDF zum Nachlesen.

Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich

Das Bundeswirtschaftsministerium teilt in einer Pressemeldung mit, dass die Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich sei. Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.

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Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II – ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung.

Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.

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Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes

  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll).
  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
Themen in diesem Artikel
BetriebsschließungsversicherungCorona

Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur Überbrückungshilfe II werden zügig angepasst.

Parallel erfolgt bei der Europäischen Kommission auch die notwendige Änderungsnotifizierung der angepassten Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche die zusätzlichen Spielräume des erweiterten Beihilferahmens voll ausschöpft. Die Änderungsnotifizierung und anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission sind verfahrensrechtlich notwendige Schritte, die aktuell durchgeführt werden.

Corona-Dezemberhilfe wird endlich ausgezahlt

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder seit Dienstag (02.02.2021) umgesetzt werden und starten, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.

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