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Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen

Die deutsche Bundesregierung hat ein Corona-Soforthilfeprogramm im Ausmaß von 50 Milliarden Euro geschnürt. Zu dieser finanziellen Unterstützung haben auch Kleinbetriebe in der Gastronomie Zugang. Das Ziel dieses Soforthilfeprogramms besteht darin, die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu sichern und Liquiditätsprobleme auszugleichen. Doch was ist unter Corona-Soforthilfe zu verstehen und wie ist diese steuerlich einzuordnen?
Markus Spiske, UnsplashMarkus Spiske, Unsplash
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Was ist mit Corona-Soforthilfe des Bundes und der Länder gemeint?

Die Corona-Soforthilfe des Bundes bezieht sich auf ein Soforthilfeprogramm mit einem Volumen von 50 Milliarden Euro, das Unterstützungsangebote der Länder ergänzt. Für die Bearbeitung der Anträge sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig. Als Corona-Soforthilfen gibt es direkte Zuschüsse für Kleinunternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund der Coronavirus-Krise unverschuldet in Finanzschwierigkeiten geraten sind. Die Zuschüsse des Bundes richten sich an kleine Betriebe mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten. Betroffene müssen im Inland wirtschaftlich tätig sein und bei einem deutschen Finanzamt registriert sein. Außerdem dürfen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht schon vor der Coronavirus-Pandemie am 31. Dezember 2019 bestanden haben. Der Schaden muss nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.

Laufende Betriebskosten

Mit diesen einmaligen Zuschüssen des Bundes decken Kleinbetriebe aus allen Branchen sowie Landwirte, Einzelunternehmen und Freiberufler laufende Betriebskosten ab:

  • Mieten
  • Pachtkosten
  • Kredite für Betriebsräumlichkeiten und Ausstattung
  • Leasingraten für betrieblich genutzte Maschinen und PKW

Die Corona-Soforthilfen sind ausschließlich zur Zahlung von betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen, nicht jedoch zur Abdeckung von Personalaufwendungen, Sozialversicherungsbeiträgen und Mietkosten der Privatwohnung bestimmt. Der Erhalt des Zuschusses setzt voraus, dass der Betrieb aufgrund der Coronavirus-Krise in seiner Existenz bedroht ist beziehungsweise kurzfristig Liquiditätsprobleme hat. Für Verdienst- oder Einnahmeausfälle, die keine existenzbedrohende Situation auslösen, gibt es keine Soforthilfen. Darüber hinaus dürfen keine betrieblichen Geldmittel vorhanden sein, die diese Liquiditätsprobleme ausgleichen können. Allerdings müssen die Betroffenen weder Privatvermögen noch Geldmittel, die dem Lebensunterhalt dienen, für das Unternehmen einsetzen.

Höhe der Soforthilfe

Kleinunternehmen erhalten die Corona-Soforthilfe für drei Monate hintereinander. Sie addieren den Bedarf der Finanzhilfe für drei Monate (beispielsweise April, Mai und Juni). Die Höhe der Corona-Soforthilfe ist nach der Anzahl der Beschäftigten gestaffelt:

Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern: einmalige Soforthilfe bis zu 9.000 Euro möglich
Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern: einmalige Soforthilfe von bis zu 15.000 Euro
möglich

Der Bund stellt auf sogenannte Vollzeitäquivalente ab. Demnach sind Teilzeitmitarbeiter je nach Höhe der Wochenstundenzahl anhand eines Faktors (0,5; 0,75; 1 oder 0,3) in Vollzeitarbeitskräfte umzurechnen. Hauptberuflich Selbstständige, die den Betrieb führen, zählen als Vollzeitbeschäftigte. 

Ist die Corona-Soforthilfe ein Zuschuss?

Die Corona-Soforthilfe ist als steuerbarer Zuschuss einzustufen, der Unternehmen schnell zu liquiden Mitteln verhelfen soll. Für die unbürokratische Auszahlung des Zuschusses sind die Landesbehörden zuständig. Die Soforthilfe muss spätestens bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden.

Müssen diese Zuschüsse zurückgezahlt werden?

Unternehmen, die Corona-Soforthilfen als Zuschüsse beziehen, müssen dieselben nicht zurückzahlen. Das gilt dann, wenn sie diese Unterstützungsleistungen zu Recht erhalten haben. Empfängern, denen diese Zuschüsse aufgrund von unrichtigen Angaben gewährt wurden, müssen diese Mittel zurückzahlen. Darüber hinaus drohen ihnen strafrechtliche Folgen.

Zählen die ausgezahlten Zuschüsse zu den Betriebseinnahmen?

Die als Corona-Soforthilfen erhaltenen Zuschüsse gehören zu den Betriebseinnahmen und sind als solche zu versteuern. Bei natürlichen Personen, die Zuschüsse erhalten, betrifft das die Einkommensteuer. Handelt es sich bei den Empfängern um juristische Personen, ist die Körperschaftssteuer relevant.

Sind die Zuschüsse steuerfrei oder unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt?

Die Zuschüsse im Rahmen der Corona-Soforthilfen sind nicht steuerfrei. Der Progressionsvorbehalt ist hier nicht anwendbar. Als steuerpflichtige Betriebseinnahmen müssen diese Zuschüsse in der Steuererklärung für das Jahr 2020 ausgewiesen werden. Eine etwaige Steuerpflicht der im Jahr 2020 gewährten Zuschüsse realisiert sich jedoch frühestens im Jahr 2021. Betroffene müssen die Zuschüsse mit dem individuellen Steuersatz lediglich dann versteuern, wenn sie im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erzielen.

Unterliegen Corona-Soforthilfen der Umsatzsteuer?

Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen in Deutschland gegen Entgelt im Zuge der Betriebstätigkeit erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung setzt einen Leistungsaustausch voraus. Ausgezahlte Corona-Soforthilfen sind nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung einzustufen. Der Bund möchte damit ausschließlich eine Tätigkeit des Leistungsempfängers fördern, die aus Gründen der Volkswirtschaft und Strukturpolitik erwünscht ist. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um einen echten Zuschuss. Der Bund möchte mit diesen Zuschüssen Unternehmen unterstützen, damit sie die selbstständige Tätigkeit weiterhin ausüben können. Es liegen keine steuerbaren Umsätze vor. 

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