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KassenSichV 2020: diese Fristen müssen Sie beachten

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) 2020 sieht zahlreiche Fristen und Übergangsregelungen vor, die zuletzt immer wieder verändert wurden. Dazu gehören die Fristen für die Belegausgabepflicht, technische Sicherheitseinrichtung und Kassenmeldepflicht. In einer Übersicht dieser Termine darf auch die Umsetzungsfrist für die PSD2-Richtlinie nicht fehlen. Wann läuft nun genau welche Frist ab und was müssen Gastronomen und Hoteliers bis dahin umsetzen?
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Wann ist die Frist für die Belegausgabepflicht?

Die Belegausgabepflicht gilt ab dem 1. Januar 2020 für alle Gastronomen und Hoteliers, die elektronische Kassensysteme nutzen. Sie betrifft Gastronomiebetriebe mit Registrierkassen und iPad-Kassensystemen, nicht jedoch solche mit offenen Ladenkassen. Die Belegausgabepflicht schreibt vor, dass Gastronomen und Hoteliers mit digitalen Kassensystemen ab dem 1. Januar 2020 jedem Gast einen Rechnungsbeleg über den jeweiligen Geschäftsvorfall ausstellen müssen. Demnach sind zu allen Transaktionen Belege auszuhändigen. Ob die Ausgabe der Belege in Papierform oder elektronisch erfolgt, bleibt jedem Unternehmen selbst überlassen. Die Belegausgabepflicht verpflichtet die betroffenen Gastronomen und Hoteliers, den Kunden Kassenbelege anzubieten. Letztere müssen diese Belege jedoch nicht annehmen.

Das Gesetz ermöglicht Ausnahmen von der Belegausgabepflicht. Demnach können Gastronomiebetriebe, die eine Vielzahl von Waren an nicht bekannte Gäste verkaufen, eine Befreiung beim Finanzamt beantragen. Das betrifft Unternehmen, für die es in der Praxis weder machbar noch zumutbar ist, für jede einzelne Geschäftstransaktion einen Kassenbeleg zur Verfügung zu stellen.

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Wann ist die Frist für die technische Sicherheitseinrichtung?

Der Gesetzgeber hat die Frist für die technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die am 1. Januar 2020 abläuft, mit einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 verlängert. Demnach werden es die Finanzbehörden nicht beanstanden, wenn elektronische Kassen bis dahin noch keine technische Sicherheitseinrichtung aufweisen. Damit soll den Herstellern ein Zeitpuffer für die flächendeckende Aufrüstung aller elektronischen Aufzeichnungssysteme gewährt werden. Gleichzeitig bekräftigt das Bundesfinanzministerium in dieser Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019, dass die Besitzer elektronischer Kassensysteme die technisch erforderlichen Aufrüstungen mit einer TSE umgehend durchführen und die rechtlichen Anforderungen unverzüglich erfüllen müssen. Mit anderen Worten: Wenn die technische Möglichkeit einer Aufrüstung besteht, müssen die elektronischen Kassen bereits vor dem 30. September 2020 mit einer TSE ausgestattet werden. Nach dem Ablauf dieser Frist müssen alle Registrierkassen und iPad-Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Hierbei handelt es sich um eine Schutzmaßnahme, die nachträgliche Änderungen und Löschungen von digitalen Aufzeichnungen im Kassensystem verhindern und gesicherte Daten speichern soll. Eine TSE setzt sich aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle zusammen.

Von der Frist für die technische Sicherheitseinrichtung gibt es eine Ausnahme für alte Kassensysteme. Für Kassen, bei denen aus technischen und baulichen Gründen eine Aufrüstung mit einer TSE nicht möglich ist, können Betroffene eine Schonfrist bis zum 31.12.2022 nutzen und zeitlich befristet mit dem alten Kassensystem weiterarbeiten. Diese Ausnahme gilt nur für herkömmliche Registrierkassen, deren Anschaffungszeitpunkt zwischen 26. November 2010 und 31. Dezember 2019 liegt. Bis Ende 2022 müssen Gastronomen und Hoteliers diese alten Kassensysteme durch neue Kassen mit TSE ersetzen.

Wann ist die Frist für die Kassenmeldepflicht?

Mit der Frist für die technische Sicherheitseinrichtung (Nichtbeanstandungsregelung) bis zum 30. September 2020 hat sich auch die Frist für die Kassenmeldepflicht verlängert. Die Kassenmeldepflicht besagt, dass Gastronomen und Hoteliers ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt melden müssen. Diese Betriebe müssen gemäß § 146 Absatz 4 Satz 2 AO die Kassenmeldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems vornehmen. Sie nutzen dafür einen amtlichen Vordruck, in dem folgende Angaben zu machen sind:

  • Name und Steuernummer
  • Art der TSE und des elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der genutzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Zeitpunkt der Anschaffung des Kassensystems
  • Zeitpunkt der Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems

Trotz der verlängerten Frist für die TSE sollten Gastronomen und Hoteliers keine Zeit verlieren und die elektronische Kasse melden, sobald dieselbe mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist und der entsprechende amtliche Vordruck vorliegt.

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Wann ist die Frist für die Umsetzung der PSD2-Richtlinie?

Zusätzlich zu den Fristen für die KassenSichV ist die Umsetzungsfrist für die PSD2-Richtlinie zu beachten, die bei elektronischen Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung (SCA) vorschreibt. Bereits seit 14. September 2019 müssen Gastronomen und Hoteliers bei Kartenzahlungen vor Ort die Zwei-Faktor-Kundenauthentifizierung durchführen. Am 31. Dezember 2020 läuft die Umsetzungsfrist für Kreditkartenzahlungen im Internet ab. Ab diesem Zeitpunkt müssen Betriebe die starke Kundenauthentifizierung auch bei Online-Kreditkartenzahlungen umsetzen. Bis dahin sollten sie die notwendigen Anpassungen vornehmen, um die Vorgaben der PSD2-Richtlinie zu erfüllen.

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