Bund-Länder-Beschluss: Lockdown wird verlängert – mit Öffnungsmöglichkeiten ab 22. März für Außengastro
Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland wird zwar grundsätzlich bis zum 28. März 2021 verlängert, allerdings mit 5 Öffnungsmöglichkeiten je nach Infektionslage. Die Außengastronomie kann frühestens am 22. März geöffnet werden. Je nach Infektionsgeschehen und Herkunft der Gäste müssen die Tischgäste einen tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest vorweisen (siehe unten).
Eine Öffnungsperspektive für die Gastronomie und Hotellerie findet sich in dem aktuellen Beschluss nicht. Der DEHOGA NRW kritisierte diese fehlende Perspektive für das Gastgewerbe in einer Mitteilung scharf. Erst am 22. März wollen Bund und Länder darüber beraten. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung von Gästen soll auch in elektronischer Form, zum Beispiel über Apps erfolgen können und die Länder sollen sich bundeseinheitlich auf ein System dafür einigen.
Nachfolgend eine Zusammenfassung der 5 Öffnungsschritte (der vollständige Beschluss steht hier zum Download bereit):
Auf der ersten Stufe wurden seit dem 1. März Schulen und Friseure geöffnet.
Im 2. Schritt dürfen ab dem 08. März in ganz Deutschland Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte öffnen, ebenso die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten.
Den 3. Öffnungsschritt kann ein Land Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen, dann kann auch der Einzelhandel sog. Terminshopping-Angebote anbieten oder sogar wieder mit Kapazitätsgrenzen öffnen.
Die 4. Öffnungsstufe ist möglich, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat, also frühstens ab dem 22. März (Berechnung erfolgt ab dem 8. März).Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional u.a. die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ermöglichen.
Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:
Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern ist möglich mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).
Der 5. Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten Öffnungsschritts (am 22. März) landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt (also frühestens am 5. April), kann das Land entsprechend landesweit oder regional die Öffnungen von Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich und Kontaktsport in Innenräumen vorsehen.
Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt (frühestens also am 22. März) folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen: die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einer bzw. einem weiteren für jede weiteren 20 qm; kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Testerfordernis).
Bei einer Verschlechterung der Lage tritt wieder die Notbremse in Kraft.
Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.
Die Länder stellen in ihren Verordnungen sicher, dass die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form, zum Beispiel über Apps erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass Zeit, Ort und Erreichbarkeit der Kontaktperson hinreichend präzise dokumentiert werden und die Daten im Falle eines Infektionsgeschehens unmittelbar dem zuständigen Gesundheitsamt in einer nutzbaren Form zur Verfügung gestellt werden. Die Länder werden im Rahmen eines bundesweit einheitlichen Vorgehens ein System für die Digitalisierung der Kontaktnachverfolgung gemeinsam auswählen, dringlich vergeben und einführen sowie kostenlos zur Verfügung stellen.
Bundesregierung aktualisiert FAQs zu Corona-Hilfen
Mit Stand vom 1. März hat die Bundesregierung auch ihre FAQs zur November- und Dezemberhilfe sowie zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Die überarbeiteten Fragen wurden auch dieses Mal mit gelber Hintergrundfarbe markiert.
Bundesregierung will Ausbildungsprämie auf 4000 Euro verdoppeln
Die Bundesregierung will laut „Handelsblatt„die Prämien für Betriebe, die trotz ihrer Einbußen in der Corona-Pandemie die Lehrstellen im Ausbildungsjahr 2021/2022 nicht abbauen, von 2000 auf 4000 Euro verdoppeln. Unternehmen, die ihre Ausbildungskapazitäten sogar ausbauen und mehr Auszubildende als in den letzten drei Jahren einstellen, sollen einen Zuschuss von 6000 Euro erhalten. Dies geht aus einem Referentenentwurf des Arbeitsministeriums hervor, der dem Handelsblatt vorliegt. Die Maßnahme mit dem Namen „Ausbildungsplätze sichern“ soll laut Handelsblatt möglichst schon am 10. März im Kabinett verabschiedet werden. > zum Bericht
Überbrückungshilfe III: 750 Millionen Euro Umsatzgrenze entfällt
Seit dem 03.03.2021 können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt u. a. für Unternehmen der Hotellerie und Gastronomie sowie der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind.
Berechtigte Unternehmen erhalten für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro. Verbundene Unternehmen können sogar bis zu 3 Millionen Euro pro Monat bis zum Erreichen der beihilferechtlichen Obergrenze von maximal 12 Millionen Euro erhalten. Die Überbrückungshilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
November- und Dezemberhilfe können ab sofort auch für über 2 Millionen Euro beantragt werden
Nach der Anhebung der Beihilfegrenzen und der Erweiterung um die „Bundesregelung Novemberhilfe und Dezemberhilfe“ können seit 27. Februar 2021 Erstanträge auch über 2 Millionen Euro bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 unter Berücksichtigung der zulässigen Höhe der gewählten Beihilferegelung gestellt werden. Darüber infomrierte das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemeldung. Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 (maximal 75 Prozent) und von der gewählten Beihilferegelung. Wie bisher werden Abschlagszahlungen bis zu max. 50.000 Euro gezahlt, wenn die Anträge ausschließlich auf die Kleinbeihilfenregelung (und ggf. De-Minimis-Verordnung) gestützt werden. Der DEHOGA hatte lange dafür gekämpft, dass auch größere Betriebe in den Genuss von November- und Dezemberhilfe kommen. Jetzt sind die Hilfen in deutlich größerem Rahmen zu beantragen. Nähere Informationen zu den Beihilferegelungen erhalten Sie in den FAQs der Bundesregierung (Stand: 03.03.2021).
Österreich startet erste Gastro-Öffnungen
Österreich beschreitet trotz zuletzt deutlich gestiegener Corona-Zahlen einen Weg der schrittweisen Öffnung auf regionaler Ebene weiter. Aufgrund der vergleichsweise geringen Zahlen bei den Corona-Neuinfektionen werde es ab 15. März im westlichsten Bundesland Vorarlberg zu Lockerungen kommen, kündigte Kanzler Sebastian Kurz am Montag an. Es sollen dort Gastronomie und Kultureinrichtungen wieder öffnen. Andere Regionen könnten folgen, im April soll auch wieder Tourismus möglich sein. > zum Bericht
Schattenwebseiten: Lieferando kopiert tausendfach Website von Restaurants
Lieferando profitiert aktuell von der Corona-Krise und dem Boom des Liefergeschäfts. Doch der Konzern setzt anscheinend sehr fragwürdige Mittel ein, um den Umsatz auf Kosten der ohnehin schon gebeutelten Branche zu steigern. Nach BR-Recherchen betreibt Lieferando Zehntausende Webseiten, die denen von Restaurants ähneln. > zum Bericht des BR
Bundesweiter Lockdown bis 07. März verlängert
Für die Gastronomie und Hotellerie fehlt es weiter an einer kalkulierbaren Restart-Perspektive. Bund und Länder haben beschlossen, den Lockdown bis zum 7. März zu verlängern (Download Beschluss). Friseure dürfen bereits ab dem 01. März öffnen. Die Details werden die Bundesländer wieder in eigenen Landesverordnungen regeln. Weitere Lockerungen sollen dann ab einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner hinzukommen. Darüber soll erst bei den nächsten Beratungen zwischen Bund und Ländern am 03. März 2021 entschieden werden.
Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, damit unser Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Diese wird von der Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet
Antrag für die Überbrückungshilfe III ab sofort möglich – Verdopplung der Abschlagszahlung
Ab heute (10.02.2021) kann die Überbrückungshilfe III über das Portal der Bundesregierung beantragt werden. Erste Abschlagszahlungen soll es ab Montag (18.02.2021) geben. Es sollen „großzügigen Abschlagszahlungen“ mit bis 100.000 Euro je Monat, maximal 400.000 Euro im automatisierten Verfahren für vier Monate erfolgen. Es sei der Bundesregierung zudem in Gesprächen mit der EU gelungen, mehr als eine Verdopplung des EU-Beihilferahmens für Corona-bedingte Schäden zu erreichen. Die Überbrückungshilfe III wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 gewährt. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst. > mehr Details
„Tracing“ statt Reservierungs-Hotline: Berlins größter Touristiker bietet bundesweit Hilfe an
„Unsere Mitarbeiter sind bestens geschult und können die Gesundheitsämter bundesweit bei ihrer wichtigen Arbeit der Kontaktnachverfolgung sinnvoll unterstützen“, so Oliver Winter, Gründer und CEO vom Hostelanbieter a&o. 25 Mitarbeiter aus Gruppenreservierung und Servicecenter stellt das Berliner Unternehmen ab sofort für das „Tracing“ zur Verfügung: „Top-geschult in Service und Organisation und technisch auf dem neuesten Stand – auch im Homeoffice.“ Gesundheitsämter, die an der Tracing-Hilfe durch a&o interessiert sind, wenden sich bitte telefonisch an die Service-Nummer 030 – 8094 75 030. Mit 39 Häusern in 23 Städten und acht Ländern ist a&o die größte Hostelkette Europas.
GEMA-Tarifveränderungen ab 2021 – Gutschriftenaktion läuft weiter
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, in der sich z.B. DEHOGA, HDE, EVVC, die kommunalen Spitzenverbände und andere Verbände/Organisationen zusammengeschlossen haben, hatte sich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und damit verbundener, abgesagter Veranstaltungen und geschlossener Betriebe bei der GEMA mit Nachdruck für eine Rückerstattung der i.d.R. bereits Anfang 2020 gezahlten GEMA-Gebühren eingesetzt. Die GEMA startete daraufhin im Herbst 2020 eine große Erstattungs- bzw. Gutschriftenaktion, an der sich bis zum heutigen Tage über 200.000 Musiknutzer beteiligt haben.
Auch für die in 2021 behördlich veranlassten Schließungszeiten können Verbandsmitglieder über das GEMA-Portal (www.gema.de/portal) weiterhin Erstattungen bzw. Gutschriften beantragen. Die von der GEMA im Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 gegenüber geschlossenen Betrieben (Gastronomie, Hotels, Handel, Fitnessstudios etc.) für 2021 gestellten Rechnungen waren nach Auskunft der GEMA insofern systembedingt erforderlich, weil die GEMA erst nach Vorlage einer Rechnung z.B. eine Gutschrift für behördlich veranlasste Schließungszeiten ausstellen kann.
DEHOGA formuliert Leitlinien für den Re-Start des Gastgewerbes
Der DEHOGA Bundesverband hat eigene Leitlinien für den Re-Start in Hotellerie und Gastronomie entwickelt. Diese sollen die Erwartungen der Branche ausdrücken. Dazu gehört insbesondere, das Gastgewerbe in einem Stufenplan zu berücksichtigen. Der Politik in Bund und Ländern sind die Leitlinien zugesandt worden (> zu den Leitlinien). Auch der DEHOGA NRW hatte einen detaillierten Vorschlag zur schrittweisen Öffnung des Gastgewerbes formuliert.
IHK-Gesamtübersicht Coronahilfen
Die IHK für München und Oberbayern hat eine gute Gesamtübersicht der verfügbaren Corona-Hilfen erstellt: > zum Download
Übernachtungszahlen auf historischem Tief
Die Corona-Maßnahmen treffen das Gastgewerbe besonders hart. Der DEHOGA fordert die schnelle Auszahlung der Hilfen und einen Fahrplan zur Wiederöffnung der Hotels und Restaurants. Im vergangenen Jahr zählten die Beherbergungsbetriebe in Deutschland nur 302,3 Millionen Übernachtungen, wie das Statistische Bundesamt am Mittwoch bekannt gab. Das sind 39,0 Prozent weniger als im Vorjahr.
Paper zum Hotelimmobilienmarkt 2021
Seit März 2020 ist die Hotelwelt nicht mehr so wie sie war. Was der Hotelimmobilienmarkt 2021 bereithält, hat mrp hotels in seinem aktuellen Paper „Hotelimmobilienmarkt 2021“ zusammengefasst.
Neue FAQs zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung
Aufgrund der weiterhin hohen SARS-CoV-2-Infektionszahlen hat die Bundesregierung per Verordnung weitere verschärfte Arbeitsschutzregelungen in Kraft gesetzt. Arbeitgeber, die in die Thematik vertieft eintauchen wollen bzw. müssen, kann dabei der ausführliche und aktualisierten FAQ-Katalog der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) helfen. Dieser beschäftigt sich beispielsweise mit Fragen zur Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken und mit der Angebotspflicht für das Arbeiten in der Wohnung der Beschäftigten.
Koalition: Mehrwertsteuersenkung für Gastronomie bis Ende 2022
Die Koalition hat sich am 03. Februar auf weitere Corona-Hilfen geeinigt. Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Zudem wird der geltende steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 3. Februar 2021 finden Sie hier als PDF zum Nachlesen.
Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich
Das Bundeswirtschaftsministerium teilt in einer Pressemeldung mit, dass die Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich sei. Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.
Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II – ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung.
Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.
Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes
- Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll).
- Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
- Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur Überbrückungshilfe II werden zügig angepasst.
Parallel erfolgt bei der Europäischen Kommission auch die notwendige Änderungsnotifizierung der angepassten Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche die zusätzlichen Spielräume des erweiterten Beihilferahmens voll ausschöpft. Die Änderungsnotifizierung und anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission sind verfahrensrechtlich notwendige Schritte, die aktuell durchgeführt werden.
Corona-Dezemberhilfe wird endlich ausgezahlt
Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder seit Dienstag (02.02.2021) umgesetzt werden und starten, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.
Ticketverkäufer will offenbar Impfausweise vor Konzerten überprüfen
Home-Office-Vermietung von Hotelzimmern nicht erlaubt
Hotels dürfen in Baden-Württemberg keine Zimmer mehr als „Home-Offices“ vermieten. Mit dieser Auslegung der Corona-Verordnung weicht das Sozialministerium von der bisher vom Wirtschaftsministerium verfolgten Linie ab. Der DEHOGA hält dies für wenig sinnvoll.
Corona-Stufenplan aus Niedersachsen
Die niedersächsische Landesregierung hat (siehe Bericht des NDR) einen Stufenplan zur weiteren Regelung von Corona-Einschränkungen erarbeitet. Dies sei ein Entwurf als Diskussionsgrundlage für die nächste Bund-Länder-Konferenz am 10. Februar. Der Plan sieht 6 Stufen vor.
Weitere hilfreiche Artikel zur aktuellen Situation
- Corona: Recht & Gesetz
- Ausbreitung des Coronavirus: Was die Branche jetzt wissen muss
- Kurzarbeit – diese neue Regelungen sind 2021 zu beachten
- Einführung einer Impfpflicht von Beschäftigten durch Arbeitgeber?
- Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung trotz „bayerischer Lösung”?
- Coronabedingte Freistellung von Rundfunkbeiträgen
- Miete und Corona: Wann und wie ist Minderung der Gewerbemiete möglich?
- Bußgeld bei falschen Gäste-Daten: Was Gastronomen jetzt wissen müssen
- Corona-Hilfen und das Beihilferecht: Es hakt an verschiedenen Ecken
- Vorbereitung auf den Restart 202
- Artikelserie: Betriebsoptimierung mit Deckungsbeitragskalkulation, Speisekartenoptimierung, effizientem Mitarbeitereinsatz und kennzahlengetriebener Analyse
- Lieferdienst und Außer-Haus-Verkauf starten als Alternative in der Corona-Krise
- Digitalisierung? Ja, aber richtig! Von Gästedaten, Kundenbindung bis Überbrückungshilfe
- Gästedaten-Erfassung: Ein Appell an die Vernunft von Gastronom und Gast
Corona-Update 20.01.2021
Beschluss von Bund und Ländern: Lockdown im Gastgewerbe bis 14.02.2021 verlängert
Bund und Länder haben eine Verlängerung des Lockdowns bis Mitte Februar beschlossen. Die bisher zwischen Bund und Ländern vereinbarten Maßnahmen werden, an einigen Punkten justierten Bund und Länder nach. > zum Bericht
Bundesregierung kündigt Verbesserungen bei Corona-Hilfen an
Der Lockdown im Gastgewerbe verlängert sich bis mindestens 14. Februar. Daher will die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III „nochmals deutlich“ verbessern: Die Beantragung werde einfacher, die Förderung großzügiger und sie soll mehr Unternehmen zur Verfügung stehen. Außerdem werde die Neustarthilfe für Selbstständige optimiert. > zum Artikel
Klarstellung zum „Aufreger“ ungedeckte Fixkosten
Seit Ende letzter Woche gibt es in den betroffenen Branchen, aber auch unter Steuerberatern, in den Medien und der Politik eine intensive Diskussion zur Begrenzung bestimmter Corona-Hilfsprogramme auf die sogenannten ungedeckten Fixkosten. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Erläuterung zu den beihilferechtlichen Fragen der Hilfsprogramme vorgenommen. > zum Artikel
Corona-Update 05.01.2021
Beschluss von Bund und Ländern: Lockdown im Gastgewerbe bis 31.01.2021 verlängert
Bund und Länder haben eine Verlängerung des Lockdowns bis Ende Januar beschlossen. Es gelten u.a. strengere Kontaktbeschränkungen und Einschränkungen des Bewegungsradius um den Wohnort. Auch Betriebskantinen sollen schließen. Die vollständige Auszahlung der Novem berhilfe soll spätestens ab dem 10. Januar erfolgen, die Auszahlung der Überbrückungshilfe III im 1. Quartal. > zum Bericht
Abschlagszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet
Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 sind gestartet. Das teilte heute das Bundeswirtschaftsministerium (> zur vollständigen Meldung) mit. Bis maximal 50.000 Euro können gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Abschlagszahlungen werden als Vorschuss gewährt.
Lockdown wird verlängert bis 31. Januar 2021
Nach Informationen des RedaktionsNetzwerks Deutschland (RND) werden die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) heute eine Verlängerung des Lockdowns beschließen. Wahrscheinlich ist, dass der derzeitige Zustand vorerst bis zum 31.1.2021 verlängert wird.
Corona-Update 23.12.2020
Dezemberhilfe kann beantragt werden
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann ab sofort beantragt werden. Ab heute können die sogenannten prüfenden Dritten, d.h. u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Anträge für Sie stellen. Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Hoteliers und Gastronomen sind quasi alle von coronabedingten Schließungen betroffen. Diese Unternehmen können mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Diese werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal ausführlicher im Überblick:
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
- Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
- Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden.
- Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
- Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.
Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen. - Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.03.2021 gestellt werden (Anträge auf Novemberhilfe können nur noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden).
Corona-Update 14.12.2020
Insolvenzantragspflicht bleibt im Januar 2021 außer Kraft
Die Große Koalition einigte sich darauf, dass die Insolvenzantragspflicht sowohl bei Überschuldung als auch bei Zahlungsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt werden soll. Es müsse verhindert werden, dass betroffene Firmen Insolvenz beantragen müssten, nur weil die November- und Dezemberhilfen noch nicht an die Unternehmen überwiesen wurde. Eigentlich sollte die Regelung zum 31. Dezember dieses Jahres auslaufen.
Überbrückungshilfe III: diese Hilfsmaßnahmen sollen für Gastgewerbe zur Verfügung stehen
Grundsätzlich ändert sich für das Gastgewerbe bis zum 10. Januar 2021 nach dem Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie am Sonntag (13.12.2020) wenig. Der DEHOGA Bundesverband fasst die Informationen zu Beschlüsse und den Erklärungen der Politik zusammen.
Corona-Update 09.12.2020
Novemberhilfen: Abschlagszahlungen werden auf 50.000 € erhöht
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich darauf geeinigt, die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfen zu erhöhen. Wegen eines Software-Problems verzögert sich die Auszahlung der Novemberhilfen bis in den Januar. > zum den Infos
Minderung wegen Corona möglich: Bundesregierung plant Änderung des Mietrechts
Das Bundesjustizministerium will die Position von Gewerbemietern gegenüber den Eigentümern stärken, wenn wegen coronabedingten Schließungen die Einnahmen wegfallen. Die Verbände DEHOGA und IHA begrüßen dies, während ein Fachanwalt das Vorhaben skeptisch sieht. Zudem ist ein heftiger Streit zwischen Dorint-Chef Iserlohe und dem ZIA dazu entbrannt. > zum den Infos
Advertorial
Corona-Update 07.12.2020
9 Wirtschaftsminister fordern dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer
Laut einem Bericht des Portals „The Pioneer“ fordert eine Mehrheit (9 von 16) der Wirtschaftsminister der Länder den Bund auf, die in der Corona-Krise reduzierte Umsatzsteuer von 7 Prozent in der Gastronomie über den Juni 2021 hinaus zu verlängern und diesen Steuersatz auch für verkaufte Getränke gelten zu lassen. Die Ungleichbehandlung bei den Steuersätzen zwischen Speisen und Getränken sollte aufgehoben werden, dies sorge für „unnötigen Aufwand in der Rechnungslegung“. Die Senkung der Mehrwertsteuer habe der Gastronomie „dringend benötigte“ wirtschaftliche Spielräume verschafft, heißt es in dem Ergebnisprotokoll der Videokonferenz vom 30. November, das „The Pioneer“ vorliegt.
Corona-Update 03.12.2020
Ab Januar 2021 nur Erstattung der Fixkosten
Die Süddeutsche Zeitung meldet exklusiv, dass die Bundesregierung geschlossenen Betrieben von Januar 2021 an nur noch die Fixkosten wie Ausgaben für Personal oder Miete erstatten, also nicht mehr die Umsätze wie im November und Januar. Statt weiter Umsätze zu kompensieren, gelte von Januar an „die Überbrückungshilfe III, die unsere bestehenden Hilfsangebote verlängert und ergänzt und eigene Regelungen für Soloselbständige vorsieht“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) gegenüber der Süddeutschen Zeitung.
Überblick: Corona-Hilfen für die Gastronomie und Hotellerie
Der Bund will von den temporären Corona-Schließungen erfassten Betrieben im November und auch Dezember bis 75 % des Umsatzes erstatten. Ab Januar sollen andere Regeln gelten. Zudem sollen die Überbrückungshilfen erweitert und verlängert werden. Welche Hilfen sind nun wie zu beantragen? Können und vor allem dürfen alle Hilfsgelder gleichzeitig in Anspruch genommen werden? Zwei Rechtsanwälte geben einen umfassenden Überblick.
Coronabedingte Freistellung von Rundfunkbeiträgen
Passend zum coronabedingten Teil-Lockdown in den Monaten November und Dezember haben nun auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, wie sich betroffene Unternehmen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien können. Hier geht es zu den Infos.
Gastronomie im Lockdown: welche Prozesse und Angebote sind zu verändern?
Mittlerweile sind bereits einige Wochen seit Beginn des zweiten Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie vergangen. Welche Schritte haben Sie eingeleitet: Eine Auszeit nehmen und das bisherige Konzept auf den Prüfstand stellen, den Fokus auf Abhol- oder Lieferservice richten und neue Zielgruppen erschließen, oder direkt mit einer Renovierung starten? Wie sieht dann die Kommunikation mit den Gästen aus? Gastro- und Marketing-Experte Michael Noel, Gründer des Berater-Unternehmens HN Performance, zeigt Möglichkeiten und Chancen auf.
So bekommen Betriebe Geld von der Gema zurück
Auf Nachfrage des DEHOGA hatte die Gema bereits im März erklärt, dass für den Zeitraum behördlich veranlasster Schließungen von Betrieben keine Gema-Lizenzgebühren berechnet werden sollen. Doch wie genau funktioniert die Rückerstattung und welche Details sind zu beachten? Hier erfahren Sie es.
Corona-Update 02.12.2020
Teil-Lockdown der Branche wird bis zum 10. Januar 2021 verlängert
Der Teil-Lockdown mit geschlossenen Restaurants, Hotels und Freizeiteinrichtungen wird bis zum 10. Januar verlängert. Das haben Bundeskanzlerin Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder bei ihren Beratungen am Mittwoch beschlossen. Die Auszahlung der Wirtschaftshilfen soll beschleunigt werden, mehr Infos in unserem Artikel.
Bundesregierung nennt weitere Details zur Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe II & III
Die Bundesministerien für Wirtschaft und für Finanzen haben neue Informationen zur Dezemberhilfe veröffentlicht. Außerdem wurden Eckpunkte zur Überbrückungshilfe III bekanntgegeben.
Die Dezemberhilfe im Überblick:
- Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick:
- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
- Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).
Corona-Update 25.11.2020
Neue Corona-Regelungen und Wirtschaftshilfen im Dezember
Mehrere Stunden berieten die Länder mit Kanzlerin Merkel über die Corona-Regeln für Dezember und Januar. Es sollen auch im Dezember durch den Bund Wirtschaftshilfen an Unternehmen geleistet werden, die Corona-bedinget schließen mussten. > Hier eine Zusammenfassung der für die Gastronomie und Hotellerie relevanten Beschlüsse.
Miete und Corona: Wann und wie ist Minderung der Gewerbemiete möglich?
Die Gewerbemiete ist stark von den Standortfaktoren abhängig. Jetzt haben Gerichte dazu geurteilt. Kann das Mietobjekt corona-bedingt aufgrund staatlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden, liegt ein Mangel der Mietsache vor oder es liegt ein sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Der Mieter dürfe daher die Miete mindern. Oliver Rosbach, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, erläutert im Gastbeitrag die Hintergründe der Entscheidungen und gibt Tipps für zum Vorgehen bei der Minderung.
Antragstellung jetzt möglich: Portal für Novemberhilfen online
Weiterhin ist unklar, wann die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfen beantragt werden können. Immerhin hat das Bundeswirtschaftsministerium nun weitere Eckdaten zu den Novemberhilfen veröffentlicht. Die wichtigsten neuen Keyfacts für das Gastgewerbe zu der Wirtschaftshilfe hat der DEHOGA in einer Übersicht zusammengestellt. > zum Artikel
Verlängerung des Teil-Lockdowns: was wollen die Länder?
Vor der heutigen Konferenz mit der Bundeskanzlerin haben die MinisterpräsidentInnen der Länder einen 18 Punkte umfassenden Beschlussentwurf zu weiteren Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus erarbeitet. Zentral sei hierbei die Erlaubnis für Treffen in der Weihnachtszeit mit bis zu zehn „haushaltsfremden“ Personen. Einen Überblick zu den Positionen der Länder gibt die Süddeutsche Zeitung und auf Zeit.de werden die darüber hinaus gehenden Plänen des Kanzleramtes beschrieben, nach denen etwa der Start der Weihnachtsferien bundesweit auf den 16. Dezember vorgezogen werden solle.
DEHOGA erwartet Klarheit und Planungssicherheit von Bund-Länder-Konferenz
„Bei der Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch muss endlich Klarheit darüber geschaffen werden, wann die Antragstellung für die Novemberhilfe möglich ist und vor allem, wann die Auszahlung erfolgt“, hat DEHOGA-Präsident Guido Zöllick mit Blick auf das heutige Spitzentreffen zur Corona-Lage gefordert. „Wenn unsere Betriebe ein Sonderopfer erbringen, damit die übrige Wirtschaft möglichst wenig belastet wird und die Schulen offenbleiben können, ist es nur konsequent, dass die finanziellen Ausfälle schnellstmöglich entschädigt werden“, macht Zöllick deutlich. Gleiches gelte für die angekündigte Verlängerung des Lockdowns bis 20. Dezember. „Es muss zeitgleich auch eine Zusage zur Fortführung der Hilfen geben. Aus der Novemberhilfe muss eine Dezemberhilfe werden.“ Zu ersten Überlegungen, gastgewerbliche Betriebe nur über die Weihnachtsfeiertage zu öffnen, erklärt der DEHOGA-Präsident. „Restaurants und Hotels sind keine Garagen, die man nach Belieben auf- und zusperren kann. Für fünf Tage lohnt sich die Öffnung für die große Mehrheit der Betriebe nicht.“ Nach den Wochen der Schließung müssten die Betriebe vorbereitet und dekoriert werden, der Einkauf hochwertiger Lebensmittel sei zu organisieren und der Personaleinsatz zu planen. „Spätestens am 7. Dezember sollte Klarheit bestehen, was für Weihnachten und Silvester gilt.“ Die Betriebe benötigten Planungssicherheit.
Corona-Update 23.11.2020
Verlängerung des Teil-Lockdowns im Dezember und Januar?
Im Vorfeld der Konferenz der Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen und der Bundeskanzlerin am Mittwoch (25.11.2020) die coronabedingten Einschränkungen für den Dezember und Januar bekannt geworden (siehe Handelsblatt). Der seit November bestehende Teil-Lockdown soll evtl. bis zum 20. Dezember verlängert werden. Zugleich wurde eine Verlängerung der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ (70 % bzw. 75 % Umsatzerstattung aus dem Vorjahresmonat). Zur Reduzierung des Infektionsgeschehens werden weitere Maßnahmen bis zum 17. Januar 2021 für erforderlich gehalten. Auch eine nur befristete Öffnung des Gastgewerbes über die Weihnachstage (ca. 21. bis 27.12.) wird diskutiert. > Überblick im Artikel „Vor Corona-Gipfel mit Merkel: Was die Länder planen“ auf tagesschau.de
Corona-Update 18.11.2020
Bundestag und Bundesrat beschließen Infektionsschutzgesetz
Die Reform des Infektionsschutzgesetzes heute von Bundestag und Bundesrat an nur einem Tag verabschiedet worden. Die Corona-Maßnahmen sollen damit auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. In dem neuen Infektionsschutzgesetz werden die Maßnahmen detailliert aufgezählt, die Bund und vorallem die Länder ergreifen können, wenn die Infektionen stark steigen. Es zählen dazu eine Maskenpflicht, Abstandsgebote sowie Beschränkungen der Reisefreiheit und auch Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen, die Schließung von ganzen Betrieben sowie Einrichtungen und Veranstaltungs- und Gottesdienstverbote. > mehr dazu auf tagesschau.de und bei > beck aktuell
Justizministerin will Rechte von Gewerbemietern stärken
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) will zum besseren Schutz von Gewerbetreibende in der Coronakrise das Mietrecht verändern. Bei einer coronabdingten staatlich angeordneten Beschränkung oder Schließung des Betriebes soll eine sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ vorliegen. Das ermögliche den Mietern mit den Vermietern über neue Miet- oder Pachthöhen zu verhandeln, so die Ministerin in einem Interview mit den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Mittwochausgaben).
Kampagne der METRO Deutschland plädiert für Gastronomie-Unterstützung
Mit der Kampagne „Gönnt Eurer Küche eine Pause“ appelliert METRO das Lieblingsmenü an den Festtagen bei einem lokalen Gastronomen oder Restaurant zu bestellen. Nachdem in den vergangenen Wochen und Monaten das Alltagsleben mit all seinen Herausforderungen fast ausschließlich in den eigenen vier Wänden stattgefunden hat, soll nun in der Weihnachtszeit wenigstens der heimischen Küche eine Pause gegönnt werden. Mit der Aktion will METRO seine Millionen Restaurant-, Hotel- und Catering-Kunden in aller Welt unterstützen. Herz der Kampagne ist ein emotionales Video, das die vielen Herausforderungen durch Einschränkungen des sozialen Lebens prägnant zusammenfasst. Die Kampagne wird in bis zu 18 Ländern über verschiedene Media-Kanäle wie Internet, Social Media oder TV ausgestrahlt.
Corona-Update 17.11.2020
Novemberhilfe: so läuft das Verfahren für die Abschlagszahlung
Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe ist von der Bundesregierung nun geregelt worden. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro soll schnell bei den Betrieben ankommt. Dazu sollen Abschlagszahlungen ab Ende November (25.11.2020) erfolgen. Hier die Infos zum Verfahren der Abschlagszahlungen im Überblick.
Erste Details zur Überbrückungshilfe III
Den DEHOGA Bundesverband haben erste Informationen zur Überbrückungshilfe III erreicht: Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details sollen zeitnah bekannt gegeben werden. Hierbei soll es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes aus Sicht des DEHOGA verfassungswidrig
Laut Medienebrichten will die Bundesregierung sehr zügig ein neues Infektionsschutzgesetz auf den Weg bringen. Konkret geht es um den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, in dem auch die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs gastronomischer Einrichtungen sowie die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungen im Falle einer Pandemie geregelt werden.
„Damit wird eine neue Rechtsgrundlage für umfangreiche Schutzmaßnahmen geschaffen, die zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Gastwirte und Hoteliers bedeuten. Es ist jedoch inkonsequent und unseres Erachtens verfassungswidrig, dass keine Entschädigung für diesen Fall für unsere Betriebe vorgesehen ist“, erklärt dazu Guido Zöllick, Präsident des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband). „Wenn der Gesetzgeber vor der beschleunigten Verabschiedung am 18. November keine Korrekturen vornimmt, die Entschädigungen vorsehen, werden wir für die Branche Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegen.“
Derzeit bestätigen deutschlandweit Verwaltungsgerichte den aktuellen Lockdown im Gastgewerbe oft nur mit Verweis darauf, dass Entschädigungsleistungen für November angekündigt wurden. „Es ist gut, dass die Novemberhilfen zugesagt sind, aber sie müssen auch schnell kommen“, sagt Zöllick. Sollte die Schließung der Betriebe verlängert werden, müsse dies auch für den Dezember gelten.
„Jetzt ist es umso wichtiger, für künftige Maßnahmen klare Entschädigungsregelungen zu treffen. Ich erwarte, dass dieses Gesetzgebungsverfahren gestoppt wird oder, zumindest kurzfristig, eine Entschädigungsregelung in den Gesetzentwurf aufgenommen wird“, so Zöllick. „Alles andere käme einer Zwangsenteignung gleich.“
Corona-Update 05.11.2020
Bundesregierung benennt der Details der „Novemberhilfen“
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen sind von der Bundesregierung jetzt veröffentlicht worden.
Corona-Update 04.11.2020
Im November-Lockdown besser auf Kurzarbeitergeld oder auf staatliche Entschädigung setzen?
Viele Hoteliers und Gastronomen sind aufgrund der bislang nicht geklärten Berechnung der Entschädigung für den November-Lockdown unsicher, wie sie in den nächsten Wochen ihre Mitarbeiter am besten absichern können. Besser Kurzarbeitergeld oder besser auf die Berücksichtigung der Lohnkosten im Rahmen der versprochenen „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ setzen? Der DEHOGA gibt eine Entscheidungshilfe.
Umsatz aus Außer-Haus-Verkauf soll nicht auf Entschädigung im November angerechnet werden
Wie Unions-Fraktionsvize Carsten Linnemann (CDU) aus Paderborn auf Anfrage vom WESTFALEN-BLATT mitteilte, hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) am Dienstag (03.11.2020) mitgeteilt, dass die Umsätze aus dem Außer-Haus-Verkauf nicht bei der Entschädigung für den November-Lockdown („außerordentliche Wirtschaftshilfe“) angerechnet werden sollen. Sie würden aber auch nicht bei der angekündigten Entschädigung der Betriebe auf Basis der Umsätze aus dem Vorjahresmonat berücksichtigt.
Neues Arbeitsbuch für Gastronomen: Der Weg zur profitablen Preispolitik
Für alle Gastronomen, denen am Ende des Monats zu wenig Geld unterm Strich übrig bleibt und die das ändern wollen, hat Uwe Ladwig, Inhaber der Firma F&B Support, das Arbeitsbuch „Der Weg zur einzig profitablen Preispolitik für die Gastronomie“ herausgegeben. In diesem Buch wird der Weg von der negativen Aufschlagskalkulation zur gewinnbringenden Deckungsbeitragskalkulation beschrieben. Themen sind unter anderem Erstellung von Rezepturen, Kalkulation von Speisen, Speisendiagnose (die Gelddruckmaschine für Hauptgerichte), Preisgestaltung mit Deckungsbeitrag und Deckungsbeitragskalkulation. Der F&B Support sieht dieses Buch als Unterstützung für die Gastronomen in der schwierigen Corona-Zeit und verkauft es daher zum Kostenbeitrag (Produktions- und Versandkosten innerhalb Deutschlands) von 12,23 € inkl. MwSt.. Bestellt werden kann das Buch über die Webseite www.f-bsupport.de.
Coca-Cola bietet weiterhin Soforthilfe und investiert in eigene Spenden- und Informationsplattform LOKALFREUN.DE
Das bereits zu Beginn der Pandemie initiierte Projekt LOKALFREUN.DE wird mit mehr Spenden-Budget fortgeführt und um weitere Maßnahmen ergänzt, um in der aktuellen, kritischen Situation nachhaltig zu helfen. Neben dem bereits bestehenden Spenden-Bereich für Unterstützer der Branche ist die LOKALFREUN.DE-Plattform ab sofort um einen eigenen Bereich speziell für Gastronomen ergänzt, auf der Coca-Cola dieser Zielgruppe regelmäßig mit Expertentipps, informativen Trainings und Tutorials in diesen extrem herausfordernden Zeiten zur Seite stehen will. Die seit März bestehende Spenden-Mechanik der Plattform bleibt bestehen, um auch weiterhin unkomplizierte Hilfe für Betriebe im Außer-Haus-Markt zu schaffen. Dafür stockt Coca-Cola die eingehenden Spenden bis Ende des Jahres um weitere 100.000 Euro auf. Zusätzlich werden über die Plattform digitale Anzeigen-Kampagnen für 400 Gastronomen in Deutschland verlost. > zur Website Lokalfreund.de
Verein Spiel des Jahres verlängert Förderprogramm
Der Verein Spiel des Jahres verlängert sein Förderprogramm, mit dem er das Brettspiel in Kneipen, Cafés und Gaststätten unterstützen möchte. Der Antragsschluss wird vom 30. November 2020 auf den 31. Januar 2021 verschoben. Zudem legt er eine zweite Fördertranche auf. Für die wird der Antragsschluss am 30. Juni 2021 sein. Gleichzeitig wird die maximal mögliche Fördersumme um 2000 Euro aufgestockt, so dass Projekte mit einem Volumen von bis zu 7000 Euro, in besonders umfangreichen Einzelfällen sogar bis zu 12.000 Euro, beantragt werden können. Gefördert werden Projekte, die sich rund um das zeitgemäße Brett- und Gesellschaftsspiel drehen. Das können die Organisation einer kleinen Ludothek, das Beschaffen von Mobiliar (Regale, Tische, Raumteiler etc.), die Verknüpfung mit Brettspielangeboten im Internet, die Schulung von Spieleerklärerinnen, Turniere, Familien- und Kinderfeste, Social-gaming-Abende für Einzelgäste und vieles anderes mehr sein. Teilnehmen können Spielecafés genauso wie Gaststätten, die bislang keine Brettspiele im Angebot haben. Auch Bars und Cafés in Hotels, Jugendherbergen und öffentlichen Einrichtungen sind aufgerufen, sich für das Förderprogramm zu bewerben. Weitere Informationen auf unserer Webseite: https://www.spiel-des-jahres.de/foerderantrag-stellen/
Corona-Update 01.11.2020
Bund nennt weitere Details zu den neuen Wirtschaftshilfen im November
Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung eine erweiterte Unterstützung auf den Weg. Dazu zählen außerordentliche Hilfen für alle, die direkt von erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Die Schnellkredite der KfW sollen zudem auch für kleine Unternehmen geöffnet und die Überbrückungshilfen nochmals verbessert und verlängert werden. Die Bundesregierung hat auf einer Website die Eckdaten dazu zusammengefasst. Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.
„November-Lockdown-Verordnungen“ der Bundesländer
Die Bundesländer haben die Corona-Schutzverordnungen für den November bereits angepasst, in denen die Regelungen zum Lockdown der Branche enthalten sind. Weitere Informationen zu den jeweiligen Regelungen finden Sie in dieser Linkliste zu Websites der Landesregierungen oder DEHOGA-Landesverbände:
- Bayern (§ 13 ff.)
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Berlin
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Corona-Update 29.10.2020
Bund nennt erste Details zu den neuen Wirtschaftshilfen im November
Bei einer Pressekonferenz der Bundesregierwurden heute die ersten Eckpunkte der geplanten neuen Corona-Hilfen für Unternehmen vorgestellt. Die Bundesregierung wird Mittel bis zu einer Höhe von 10 Milliarden Euro bereitstellen:
- den von temporären Schließungen erfassten Unternehmen soll eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst, gewährt werden;
- die Leistungen der Überbrückungshilfe soll verlängert werden und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche wesentlich verbessern werden;
- der KfW-Schnellkredit soll für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geööfnet werden;
- Die Regelungen sollen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige. Insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.
Corona: Bund und Länder beschließen einen Teil-Lockdown für November
Alles wieder auf Anfang: Bund und Länder beschließen einen “Lockdown Light” für den November, der für die Branche drastisch ist. Bereits ab Montag darf die Gastronomie nur noch außer Haus verkaufen, Freizeiteinrichtungen müssen schließen, Veranstaltungen sind untersagt. Auch touristische Übernachtungen sind im November verboten. Die Details zum Beschluss, geplanten Finanzhilfen und Reaktionen und Empfehlungen von Branchenvertretern hier im Überblick.
Blogpost von Otto Lindner und Markus Luthe zur Corona-Krise
Otto Lindner, Vorsitzender Hotelverband Deutschland e.V. (IHA) und Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des IHA, haben einen gemeinsamen Blogpost zum einmonatigen touristische Beherbergungsverbot veröffentlicht. Dieses Verbot sei ein Schlag ins Gesicht der Branche, schallend und unverdient. Angesichts der Erfahrungen mit den versprochenen und dennoch einem Großteil der Hotellerie bisher schlichtweg verweigerten Unterstützungsmaßnahmen würden sie mit aller Härte einfordern, dass die nun erneut von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Wirtschaftshilfe auch ankämen und nicht nur wieder mit großem medialen Getöse ins Schaufenster gelegt würden. > zum Blogpost des IHA
Kubicki ruft zu Klagen gegen Teil-Lockdown auf
Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) hat die von Bund und Ländern getroffenen Corona-Maßnahmen scharf kritisiert. „Ich halte die aktuellen Beschlüsse in Teilen für rechtswidrig. Wenn die Runde der Regierungschefs Maßnahmen verabredet, die bereits mehrfach von Gerichten aufgehoben wurden, wie das Beherbergungsverbot, dann ignorieren die Beteiligten bewusst die Gewaltenteilung. Ich rufe alle Betroffenen auf, rechtliche Mittel gegen diese Maßnahmen einzulegen“, sagte Kubicki der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ (Donnerstag) kurz vor der Bundestagsdebatte am Donnerstag. Angesichts rasant steigender Infektionszahlen hatten sich Bund und Länder auf drastische Kontaktbeschränkungen beim Kampf gegen die Covid-Pandemie geeinigt. Die Maßnahmen sehen unter anderem vor, dass sich nur noch Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen – maximal zehn Personen. Auf private oder touristische Reisen solle man verzichten. Auch Gastronomiebetriebe und Hotels sollen weitgehend schließen.
Bund will außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren
Unternehmen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst werden, wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren. Bestehende Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Einrichtungen, die auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen, werden verlängert. Dies gilt etwa den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen.
Geplant ist es, kleineren Betrieben (mit bis 50 Mitarbeiter) bis zu 75 Prozent ihrer Umsätze im Vergleich zum Vorjahresmonat (also November 2019) zu ersetzen. Größere Betriebe sollen bis zu 70 Prozent erhalten, hier ist noch Klärung von rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit unzulässigen EU-Beihilfen notwendig. Wenn die Arbeitnehmer im Betrieb aber schon Kurzarbeitergeld beziehen, soll dies aber bei der Erstattung der ausgebleieben Umsätze berücksichtigt werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu zehn Milliarden haben. Die Beantragung der Hilfen soll wieder über die Förderbanken der Bundesländer erfolgen. Auch sollen Soloselbständige ein Hilspaket angeboten bekommen. Noch in dieser Woche sollen das Wirtschaftsministerium und das Finanzministerium die Details zu den Wirtschaftshilfe abstimmen und bekannt geben.
Neuer Artikel: „Generation Z“ – Lehrlinge richtig ansprechen“
Die Generation Z, die Jahrgänge zwischen 1997 und 2012, für eine Ausbildung und einen Job in der Gastronomie zu gewinnen, ist in letzter Zeit zur Herausforderung geworden. Wie tickt die Generation Z und wie können Betriebe diese Generation für eine Ausbildung oder Arbeitsstelle gewinnen? Ein Blick auf die Wertvorstellungen und das tägliche Mediennutzungsverhalten der Generation lohnt sich. Der klassische Bewerbungsprozess muss sich in Zukunft modernisieren. > zum Artikel
RKI meldet 16.774 neue Corona-Infektionen
Die Gesundheitsämter in Deutschland haben dem Robert Koch-Institut 16.774 neue Corona-Infektionen innerhalb eines Tages gemeldet. Das ist ein neuer Höchststand. Gestern (28.10.2020) lag der Wert bei 14.964 und vor einer Woche noch bei 11.287. Neu registriert wurden 89 Todesfälle. Die Zahl der Menschen in der Bundesrepublik, deren Tod mit Covid-19 in Verbindung steht, stieg damit auf 10.272.
Factsheet zur Überbrückungshilfe II
Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Inhalte der zweiten Phase der Überbrückungshilfe in einem kurzen Faktenblatt zusammengefasst. Anträge für diese zweite Antragsphase für die Monate September bis Dezember sind seit 21. Oktober möglich. > zum Factsheet
TV-Koch Henssler kritisiert Corona-Lockdown des Gastgewerbes
Auf Facebook schreibt der TV-Koch Steffen Henssler: „Ich frage mich, was es bringen soll, eine Branche dicht zu machen, die ja nachweislich kein Infektionstreiber ist. Da wäre es doch mal interessant zu wissen, wer denn überhaupt der große Infektionstreiber ist!? In meinen Augen ist es wirklich an der Zeit, dass Entscheidungen aufgrund von fundierten Erkenntnissen getroffen werden!“
Deutsche Städtetag hält Corona-Maßnahmen für richtig
Der Deutsche Städtetag begrüßt die Maßnahmen von Bund und Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Die Städte halten die verschärften Maßnahmen von Bund und Ländern für hart, aber richtig, um den rasanten Anstieg der Corona-Infektionen abzubremsen. Das ist ein klares politisches Signal, das wir jetzt brauchen. Es ist besser, jetzt entschlossen zu handeln, als später mit Versäumnissen zu hadern“, sagte Burkhard Jung, Präsident des Deutschen Städtetages und Leipziger Oberbürgermeister, der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ (Donnerstag). Jung appellierte an die Gesellschaft: Es brauche „in den kommenden Wochen großen Rückhalt in der gesamten Gesellschaft, damit wir die Pandemie im Griff behalten und nicht die Kontrolle verlieren“. Aber er erinnerte die Ministerpräsidenten auch daran, in zwei Wochen die Wirkung der Maßnahmen zu prüfen. „Wir hoffen sehr, dass bis zum Dezember die Infektionen deutlich zurückgegangen sind und die jetzt beschlossenen harten Regeln wieder gelockert werden können.“
Corona-Update 28.10.2020
BILD: Lockdown ab 2. November
Nach Informationen von“BILD“ soll der von der Bundesregierung geplante Corona-Lockdown bereits am Montag (2. November) beginnen. Zudem sollen betroffene Betriebe eine Ausfall-Prämie bekommen.
Deutschland vor Corona-Shutdown
Mehrere Quellen melden heute, dass die Bundesregierung konkrete Pläne für eine umfassende bundesweite Einschränkung des öffentlichen Lebens entwickelt hat. Diese Maßnahmen sollen heute bei einem Online-Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer besprochen werden.
Gastronomiebetriebe sollen nur noch außer Haus verkaufen dürfen & keine touristischen Übernachtungen
Ab 4. November bis Ende November soll der Aufenthalt in der Öffentlichkeit soll nur noch mit maximal zwei Hausständen möglich sein, darüber hinaus seien Gruppen „feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen“ inakzeptabel. Übernachtungsangebote in Deutschland sollen nur noch „für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke“ zugelassen werden. Die Nothilfen für Unternehmen und Betriebe sollen verlängert werden. Man sei sich darüber im Klaren, dass es sich „um sehr einschneidende Maßnahmen“ handelt, heißt es in der Vorlage.
Außerdem sollten folgende Einrichtungen bis Ende November geschlossen werden:
- Gastronomiebetriebe, Kneipen, Bars, Diskotheken, Clubs: ausgenommen sind Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause
- Theater, Opern, Konzerthäuser
- Messen, Kinos, Freizeitparks
- Bordelle
- Fitnessstudios
- Freizeit- und Amateursportbetrieb
- Veranstaltungen
Schulen und Kindergärten sollen offen bleiben, auch Friseursalons „bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene“ geöffnet. Der Einzelhandel soll geöffnet bleiben, allerdings soll in den Geschäften maximal ein Kunde pro 25 Quadratmeter. Nach zwei Wochen sollen die Wirkung der Maßnahmen überprüft werden.
DEHOGA Baden-Württemberg zu Bund-Länder-Gesprächen: Beschlossen ist noch nichts
Zu der derzeit kursierenden Beschlussvorlage der Bundesregierung für die heutigen Bund-Länder-Gespräche (siehe oben) weist der DEHOGA Baden-Württemberg darauf hin: Nichts, was in dieser Vorlage steht, wurde bislang beschlossen! Ob die in der Vorlage genannten Maßnahmen ganz oder in Teilen beschlossen und dann auch vom Bundesland Baden-Württemberg umgesetzt werden, steht also keineswegs fest! Der DEHOGA Baden-Württemberg werde seine Mitglieder über die weitere Entwicklung zeitnah informieren. Die Position des Verbandes habe der DEHOGA-Bundesverband in einer Pressemitteilung bereits gestern deutlich gemacht.
Der DEHOGA hat die Übersichten zu Regelungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aktualisiert:
- Download Tabelle mit den Corona-Vorschriften (Stand 27.10.20)
- Übersicht Bundesländer Corona-Regelungen zu Veranstaltungen (Stand 27.10.2020)
- Übersicht Beherberungsverbot in den Bundesländern (Stand 27.10.2020)
- Übersicht Maskenpflicht in den Bundesländern (Stand 26.10.2020)
- Übersicht mit den Corona-Regelungen zur Registrierungspflicht in der Gastronomie (Stand 26.10.20)
Corona-Update 26.10.2020
NRW: Sperrstunde bleibt bestehen
In einer ersten Stellungnahme zeigt sich der DEHOGA Nordrhein-Westfalen sehr enttäuscht über die Entscheidung des OVG Münster, die „Sperrstunden-Regelung“, die das Land Nordrhein-Westfalen erlassen hat, bestehen zu lassen. „Für uns ist und bleibt die Einführung einer Sperrstunde unverhältnismäßig. Die vage Aussicht, dass sich das Infektionsgeschehen dadurch verbessern könnte, reicht uns weiterhin nicht aus. Maßnahmen müssen auf Fakten basieren. Und die haben uns gefehlt. Für viele Betriebe, die nach 23 Uhr ihr Hauptgeschäft machen, ist das eine weitere Katastrophe. Aus einer Bar macht man nun mal kein Café mit Kaffee und Kuchen“, sagt Bernd Niemeier, Präsident des DEHOGA Nordrhein-Westfalen. > zur Pressemeldung des DEHOGA NRW
Lockdown im Landkreis Rottal-Inn
Nach einer Meldung des Bayerischen Rundfunks gibt es ab Dienstag (27.10.2020) im bayerischen Landkreis Rottal-Inn aufgrund sehr hoher Corona-Infektionszahlen einen lokalen Lockdown: es müssen u.a. Restaurants, Schulen und Kitas geschlossen werden. Es darf aber ein Abholdienst angeboten werden. Die Einwohner dürfen dann ihre Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen. > zur Meldung des BR
Der DEHOGA hat die Übersichten zu Regelungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aktualisiert:
- Download Tabelle mit den Corona-Vorschriften (Stand 27.10.20)
- Übersicht Bundesländer Corona-Regelungen zu Veranstaltungen (Stand 27.10.2020)
- Übersicht Beherberungsverbot in den Bundesländern (Stand 27.10.2020)
- Übersicht Maskenpflicht in den Bundesländern (Stand 26.10.2020)
- Übersicht mit den Corona-Regelungen zur Registrierungspflicht in der Gastronomie (Stand 26.10.20)
Corona-Update 23.10.2020
Der DEHOGA hat die Übersichten zu Regelungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aktualisiert:
- Download Tabelle mit den Corona-Vorschriften (Stand 23.10.20)
- Übersicht Bundesländer Corona-Regelungen zu Veranstaltungen (Stand 23.10.2020)
- Übersicht Beherberungsverbot in den Bundesländern (Stand 21.10.2020)
- Übersicht mit den Corona-Regelungen zur Registrierungspflicht in der Gastronomie (Stand 14.10.20)
1000 Klagen von Betrieben gegen ihre Betriebsschließungsversicherung
Das Portal Tagesschau.de berichtet über die zahlreichen Klagen gegen Betriebsschließungsversicherungen. Einige Anbieter wollen nicht zahlen, wenn in der Versicherungspolice der Corona-Erreger nicht genannt ist. Mehr als 1000 Klagen liegen bei Gerichten, die bisher unterschiedlich entschieden haben. Häufig sei es auch das Ziel der Versicherer, möglichst viele Verfahren beizulegen und damit so lange wie möglich eine höchstrichterliche Entscheidung vom BGH hinauszuzögern. > zum Bericht auf tagesschau.de
Verwaltungsgericht Berlin hebt für weitere Betriebe Sperrstunde auf
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 22.10.2020 (Az. 14 L 442/20) für 14 weitere Berliner Gaststätten die Sperrstunde im Eilverfahren aufgehoben.
28. Oktober in Berlin: 2. Großdemo der Veranstaltungswirtschaft
Veranstaltungswirtschaft, Gastronomie- und Tourismuswirtschaft rufen gemeinschaftlich zur Großdemonstration am 28. Oktober, fünf nach zwölf in Berlin-Alexanderplatz auf. #OnFire, unter diesem Motto steht die 2. Großdemonstration der Veranstaltungswirtschaft, zu der das Aktionsbündnis #AlarmstufeRot nun gemeinsam mit dem DEHOGA Bundesverband sowie dem BTW, DRV, RDA, gbk, asr und VIR aufruft. Als
besonders hart von der Pandemie betroffene Branchen protestieren die großen Verbände und Initiativen nun im Schulterschluss. Sie fordern gemeinsam Hilfsprogramme, die sich gezielter an den Bedürfnissen der Unternehmen orientieren als die bisher von der Regierung aufgelegten Förderprogramme. > mehr auf www.alarmstuferot.org
Corona-Update 21.10.2020
Überbrückungshilfe II kann ab heute beantragt werden
Ab heute können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür z.B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
[cs_gb id=32307]Die TSE in der Kassennachschau
Elektronischen Kassensysteme werden verstärkt Gegenstand der Kassennachschau sein. Die Finanzbehörden überprüfen hier Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnung und Buchung von Kassensystemen. Worin unterscheidet sich die Kassennachschau von der Betriebsprüfung und haben Prüfer ein Durchsuchungsrecht? Hat eine Verletzung der TSE-Zertifizierungspflicht automatisch eine Hinzuschätzung zur Folge? Am 27. Oktober geben im Online-Talk von Gastgewerbe Magazin zwei anerkannte Kassen-Experten ihr Insiderwissen weiter und bereiten die Teilnehmer optimal auf eine Kassennachschau vor. Mit dem Code „ggm“ erhalten Sie 50% Rabatt auf ein Ticket. > zur Anmeldung
Online-Tool zur Ermittlung von Risikogebieten in Deutschland
Unter https://covid-plz-check.de kann man ganz einfach die Postleitzahl eingeben und feststellen, ob es sich um ein Risikogebiet handelt oder nicht. Genutzt werden hierfür die Offenen Daten des Robert-Koch-Institut.
Der DEHOGA hat die Übersichten zu Regelungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aktualisiert:
- Download Tabelle mit den Corona-Vorschriften (Stand 21.10.20)
- Übersicht Beherberungsverbot in den Bundesländern (Stand 21.10.2020)
- Übersicht mit den Corona-Regelungen zur Registrierungspflicht in der Gastronomie (Stand 14.10.20)
- Übersicht Bundesländer Corona-Regelungen zu Veranstaltungen (Stand 21.10.2020)
Gericht kippt auch Beherbergungsverbot auch in Mecklenburg-Vorpommern
Das Oberverwaltungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern hat die das Beherbergungsverbot in dem Bundesland gekippt. Die Antragstellerinnen, zwei Hotelbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern, hatten mit ihrem Eilantrag geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Vorschriften in ihrer Existenz bedroht seien und diese nicht verfassungsgemäß seien. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass es keinen sachlichen Grund gebe, Beherbergungsgäste aus sog. Risikogebieten anders zu behandeln als z.B. Schüler, Studenten, Berufspendler und andere Personen, die ebenfalls aus sog. Risikogebieten einreisen und sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten dürfen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Sachsen-Anhalt lockert doch nicht
Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt bestätigt die angekündigte Verschiebung von den geplanten Lockerungen. Sachsen-Anhalt wird die zum 1. November 2020 (8. Eindämmungsverordnung) vorgesehenen Lockerungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Sie sollen erst wirksam werden, wenn sich die Zahl der Neuinfektionen wieder deutlich vermindert hat. Darauf hat sich das Kabinett geeinigt. Die entsprechende Änderung der Eindämmungsverordnung soll in der kommenden Woche formell beschlossen werden. Klubs, Musikklubs, Diskotheken u. ä. werden damit auch weiterhin geschlossen bleiben. Die maximale Personenzahl bei Veranstaltungen einschließlich Sportveranstaltungen bleibt in geschlossenen Räumen bei 500, im Außenbereich bei 1000. Hier war vorgesehen gewesen, ab November Veranstaltungen mit 1000 Personen auch in Innenräumen zuzulassen. > zur Pressemeldung der Landesregierung
DEHOGA Bayern zu Coronageschehen in Berchtesgaden: Aus Lockdown darf kein Knockout werden
Der Lockdown ist ein tiefer und schmerzhafter Schlag für unsere mehr als gebeutelte Hotellerie und Gastronomie“, erläutert Angela Inselkammer, Präsidentin des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern, die ergänzt: „Wir verstehen nicht, warum es zu einer Zwangsschließung aller Beherbergungsbetriebe von jetzt auf gleich kommen muss. Hotels verfügen über funktionierende Hygienekonzepte, die Gäste halten sich in separaten Wohneinheiten auf und alle Gäste sind registriert. Um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden, wäre es sicher zielführender, die Gäste in den Betrieben wohnen zu lassen und sie vor Abreise zu testen.“ Inselkammer appelliert eindringlich: „Wir müssen nun gemeinschaftlich alles daransetzen, dass aus dem Lockdown kein Knockout für unsere Branche und somit für den Tourismus sowie die regionalen Wirtschaftsstrukturen wird. > zur Pressemeldung des DEHOGA Bayern
Stuttgart führt Sperrstunde ein und schränkt den Verkauf alkoholischer Getränke weiter ein
Stuttgart untersagt den Betrieb von Gaststätten zwischen 23 und 6 Uhr. Zudem schränkt sie den Verkauf von Alkohol weiter ein: In der Gastronomie im gesamten Stadtgebiet ist ganztägig der Verkauf von alkoholischen Getränken To‐Go („Gassenschank“) untersagt. Das geht aus einer Allgemeinverfügung hervor, die das Amt für öffentliche Ordnung am Dienstag, 20. Oktober veröffentlicht hat. Die Regelungen zum Alkoholverkauf aus Verkaufsstellen und zum Alkoholkonsum an bestimmten Orten bleiben unverändert. Die Einschränkungen gelten von Donnerstag, 22. Oktober, 0 Uhr, bis Sonntag, 8. November, 24 Uhr. > zur Pressemeldung der Stadt Stuttgart
Corona-Update 19.10.2020
Der DEHOGA hat die Übersichten zu Regelungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aktualisiert:
- Download Tabelle mit den Corona-Vorschriften (Stand 19.10.20)
- Übersicht mit den Corona-Regelungen zur Registrierungspflicht in der Gastronomie (Stand 14.10.20)
Corona-Update 16.10.2020
Urteil: Berliner Sperrstunde für Gaststätten vorerst ausgesetzt
Die in Berlin verhängte Sperrstunde für Gaststätten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden. Dmenach waren Gaststätten in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen (Sperrstunde). Hiergegen setzten sich die Antragsteller, insgesamt elf Gastronomen, in zwei Eilverfahren zur Wehr. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Maßnahme zwar das legitime Ziel, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Ziels sei eine Sperrstunde auch möglicherweise geeignet. Bei summarischer Prüfung sei aber nicht ersichtlich, dass die Maßnahme für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich sei. > Zum Urteil im Volltext
[cs_gb id=32307]Beherbergungsverbot in Bayern endet Samstag
Das Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Risikogebieten endet auch in Bayern heute. Die Staatsregierung verzichte auf eine Verlängerung der Vorschrift, sagte Staatskanzleichef Herrmann (CSU) der Nachrichtenagentur dpa. Die Hintergründe können Sie bei der Süddeutschen Zeitung nachlesen.
Touristisches Beherbergungsverbot haben in Schleswig-Holstein vorerst Bestand
Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts einen gegen das „Beherbergungsverbot“ der Landesregierung gerichteten Eilantrag als unbegründet abgelehnt (Az. 3 MR 45/20). Gestellt wurde der Antrag vor zwei Tagen von einer Familie aus dem Kreis Recklinghausen, die ab morgen auf Sylt Urlaub machen möchte.
In Anbetracht der gegebenen Eilbedürftigkeit beurteilt der Senat die für den Eilantrag maßgeblichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen. Insbesondere die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Anknüpfung des Beherbergungsverbots des § 17 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung an die „Sieben-Tage-Inzidenz“ von SARS-CoV-2-Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner lasse sich angesichts der äußerst knappen Frist nicht abschließend beantworten.
Die deshalb vorgenommene Folgenabwägung ging zulasten der antragstellenden Familie aus. Würde der Vollzug der Verordnung jetzt ausgesetzt, könnten Personen aus inländischen Risikogebieten zu touristischen Zwecken unkontrolliert nach Schleswig-Holstein kommen, was in Anbetracht der heute veröffentlichten Zahlen über den Anstieg der Neuinfektionen zu relativ umgehenden Gefährdungen für das öffentliche Gesundheitswesen führen könne, zumal eine Weiterverbreitung des Coronavirus oft unentdeckt und schwer kontrollierbar erfolge.
Corona Update 15.10.2020
Urteil: Beherbergungsverbot auch in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 das Beherbergungsverbote vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 MN 371/20). Der 13. Senat stellte zwar deutlich heraus, dass auch angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in vielen Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien. Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge.
[cs_gb id=32307]Das Verbot stelle sich auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, „triftiger Reisegrund“ und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien. Dies gelte für die Beherbergung als solche, aber auch für die eigentlichen Reisen. Der Antragsgegner habe auch auf Nachfrage des Senats keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu präsentieren können, welche Zahl von infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. Aber auch die in der Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen.
Sachsen streicht Beherbergungsverbot
Die bisherige Regelung, dass Einreisende aus innerdeutschen Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko in Sachsen durch Beherbergungsstätten nicht mehr beherbergt werden dürfen, wird aus der Corona-Schutz-Verordnung gestrichen. Ab Samstag, den 17. Oktober, sind Übernachtungen in sächsischen Beherbergungsstätten wieder uneingeschränkt möglich. Gesundheitsministerin Petra Köpping: „Es gibt kein Indiz dafür, dass sich die Coronavirus-Infektion überdurchschnittlich über Aufenthalte in Hotels und Pensionen verbreitet. Es geht auch darum, die Akzeptanz in der Bevölkerung für die bestehenden Regeln und Maßnahmen aufrecht zu erhalten. Das Beherbergungsverbot hat sich in der Praxis nicht bewährt und darum haben wir entschieden, es zu streichen.“
[cs_gb id=32307]Urteil: baden-württembergisches Beherbergungsverbot gekippt
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss von heute einem Eilantrag gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot für Gäste aus deutschen Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, stattgegeben.
Der 1. Senat des VGH hat dem Antrag stattgegeben und §§ 2 und 3 der CoronaVO Beherbergungsverbot mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung führt er aus: Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Das Land habe als Antragsgegner bereits nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Vielmehr sei aktueller „Treiber“ der Pandemie das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, z.B. in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (z.B. Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten würden. Die Landesregierung sei verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar seien und ob das Gesamtkonzept von Beschränkungen und Lockerungen noch in sich stimmig und tragbar sei. Bis auf Clubs und Discotheken seien sämtliche Geschäfte, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gaststätten, Bars und Vergnügungsstätten wieder – wenn auch mit Schutzvorkehrungen – geöffnet. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen aufeinanderträfen, sondern Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachteten und deren Kontaktdaten hinterlegt seien, davon ausgenommen würden, erschließe sich nicht.
Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne.
Finanzbehörden legen Fokus auf Kassensysteme
Bei Betriebsprüfungen legen die Finanzbehörden unter dem neuen Kassengesetz verstärkt ihren Fokus auf Kassensysteme und überprüfen sehr genau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben wie Gaststätten. Bei einer Beanstandung drohen Hinzuschätzungen in einer Höhe von 10 % des Jahresumsatzes plus Sicherheitszuschlag oder sogar ein Strafverfahren. Das muss nicht sein: am 27. Oktober geben im Online-Talk von Gastgewerbe Magazin zwei anerkannte Kassen-Experten ihr Insiderwissen weiter und bereiten die Teilnehmer optimal auf eine Kassennachschau vor. Mit dem Code „ggm“ erhalten Sie 50 % Rabatt auf ein Ticket. > zu Programm & Anmeldung
Corona Update 14.10.2020
Beschlüsse des Corona-Gipfels im Überblick
Mehr Maske, weniger Alkohol und weniger Kontakte: so hat Bayerns Ministerpräsident Söder das Ergebnis des Corona-Gipfels im Kanzleramt mit Kanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zusammengefasst. Hier die von Bund und Ländern beschlossenen Beschränkungen in Corona-Risikogebieten. Ob und wie die Beschlüsse tatsächlich umgesetzt werden, ist jedoch Ländersache, steht also noch nicht endgültig fest und wird von jedem Bundesland selbst bestimmt:
- In Städten und Kreisen/Regionen mit stark steigenden Corona-Zahlen soll es künftig generell eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie geben. Dies soll ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche gelten. Der Verkauf von Alkohol soll dann verboten sein.
- In Regionen mit 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern gelten Teilnehmergrenzen für private Feiern: 25 Menschen im öffentlichen und 15 im privaten Raum. Einige Bundesländer wollen die Beschränkungen für den privaten Raum allerdings nur als Empfehlung formulieren.
- In Hotspots (in Regionen mit 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern) dürfen sich künftig nur noch maximal zehn Personen im öffentlichen Raum treffen, im privaten Raum maximal 10 Leute aus höchstens 2 Haushalten.
- Als weitere Maßnahme im Kampf gegen die Ausbreitung von Corona soll die Maskenpflicht erweitert werden. Sie soll bereits ab 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen auch überall da gelten, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen.
- Erst ab dem 8. November sollen die Regeln für das Beherbergen von innerdeutschen Touristen aus Risikogebieten wieder neu diskutiert werden. Bis dahin bleibe es bei den sog. Beherbergungsverboten. Den Zeitpunkt habe man gewählt, weil am 6. November in Bayern als letztem Bundesland die Herbstferien enden, erklärte die Kanzlerin am Abend. Über den Verlauf der Herbstferien werde an den bestehenden Regeln beim Beherberbungsverbot „im großen und ganzen“ festgehalten, sagt Merkel.
- Berlins Bürgermeister Müller kündigte an, dass die Einhaltung dieser neuen Regelungen verstärkt auch kontrolliert werden soll, insbesondere im Bereich der Gastronomie: „Wir werden diese Kontrollpflichten sehr ernst nehmen.“
- Mahnung: Kommt der Anstieg der Infektionszahlen mit den genannten Maßnahmen nicht innerhalb von zehn Tagen zum Stillstand, sollen Kontakte strikt reduziert werden: Im öffentlichen Raum dürfen sich dann nur noch 5 Menschen oder Angehörige zweier Haushalte treffen.
Der DEHOGA hat die Übersichten zu Regelungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aktualisiert:
- Übersicht Beherberungsverbot in den Bundesländern (Stand 12.10.20)
- Übersicht Maskenpflicht in den Bundesländern (Stand 12.10.2020)
- Download Tabelle mit den Corona-Vorschriften (Stand 14.10.20)
- Übersicht mit den Corona-Regelungen zur Registrierungspflicht in der Gastronomie (Stand 14.10.20)
Bund will Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen ausweiten
Der Bund will eine ergänzende Maskenpflicht und eine Sperrstunde in der Gastronomie schon dann einführen, wenn die Zahl der Neuinfektionen 35 pro 100.000 Einwohner in einer Region innerhalb einer Woche überschreitet, meldet die Agentur DPA.
[cs_gb id=32307]Corona-Krisentreffen von Kanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
Die Corona-Infektionszahlen steigen bundesweeit und es existiert keine einheitliche Linie dagegen. Jedes Bundesland hat eigene Regeln erlassen, die nicht aufeinander abgestimmt sind und kaum zu überblicken sind. Besonders wird über das Beherbergungsverbot gestritten. Die Kritik an diesem „Flickenteppich“ wird immer lauter. In NRW wird dieses Verbot beispielsweise nicht umgesetzt, Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfolgt hier eine strikte Haltung. Das will Bundeskanzlerin Merkel heute ändern und hat die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zu einem Krisentreffen ins Kanzleramt eingeladen. Am Nachmittag können Sie auf bundesregierung.de den Livestream der gemeinsame Presseunterrichtung nach der Besprechung ansehen.
Presseberichte: Wirtschaftsminister plant neue Corona-Hilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium plant nach einem Bericht der Funke Mediengruppe weitere Hilfen für Unternehmen in der Corona-Krise. Demnach soll vor allem dem Hotel- und Gaststättengewerbe und der Veranstaltungsbranche unter die Arme gegriffen werden. Die laufenden Überbrückungshilfen sollen um ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Derzeit würden diese Hilfen zum Jahresende auslaufen.
Für besonders von der Corona-Krise und stornierten und nicht erfolgten Aufträgen betroffenen Unternehmen werde demzufolge an verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten sowie Modernisierungs- und Zuschussprogramme für Renovierungen gedacht. Auch solle bei den Krediten der staatlichen Förderbank KfW nachjustiert werden, etwa bei den Tilgungszuschüssen.
Auch ein so genannter Unternehmerlohn sei im Gespräch. Dieser sei für Freiberufler und Solo-Selbstständige vorgesehen, die keine anderen Förderungen und Hilfen erhalten und damit gefähredet seien, in die Grundsicherung zu fallen.
[cs_gb id=32307]Was für Tipps gibt es für Kostenkalkulation und Lieferanten?
Kein anderes Thema beherrscht das alltägliche Leben derzeit mehr als der Coronavirus – vorallem die Hotellerie und Gastronomie ist stark betroffen. Was Gastronomen und Hoteliers jetzt tun können, um in Punkto Wirtschaftlichkeit clever zu agieren, finden sie in der Checkliste mit den Tipps zur Kostenkalkulation.
Gibt es steuerliche Hilfsangebote von den Finanzämtern?
Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung. Darauf weist das Finanzministerium Sachsen hin. Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden.
Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden und Säumniszuschläge können erlassen werden. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden.
„Mit diesen bereits vorhandenen Instrumenten können wir einen Beitrag leisten, Unternehmen ein Stück weit vor Liquiditätsengpässen zu bewahren“, so Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann. Die Finanzämter stehen mit Rat und Tat zur Seite, es wird betroffenen Unternehmen empfohlen, frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit zu beantragen?
Sind Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus mit einem Entgeltausfall verbunden, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit informiert auf ihrer Website über die neuen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes oder in einem Flyer, außerdem können Sie online direkt einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen.
Wer entschädigt Gastronomen für die erhöhte No-Show-Rate aufgrund ausgefallener Veranstaltungen?
Wenn die Anzahl der abgesagten Restaurantbesuche in Zeiten des Corona-Virus steigt, so muss beachtet werden, dass bei einfachen Reservierungen (Auswahl der Speisen erfolgt vor Ort, keine Großveranstaltung) kein Bewirtungsvertrag zustande gekommen ist, sondern ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt. Betroffene Wirte können zwar theoretisch die nutzlosen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn geltend machen, diese Schäden sind in der Praxis jedoch in aller Regel schwer zu beweisen. Wurden Stornogebühren im Vorfeld vereinbart, könnte je nach Ausgestaltung derselben ein entsprechender Anspruch für den Gastronomen bestehen. Es wird Gastronomen empfohlen, besonders bei größeren Gruppen telefonisch zu erfragen, ob die Reservierung wahrgenommen wird.
Werden größere Veranstaltungen abgesagt, sollte der geschlossene Vertrag geprüft werden.
Wer kommt für die Verdienstausfälle der Hersteller, Messebauer und Aussteller auf?
Besonders kleinere und mittlere Handwerksbetriebe, die einen Job als Messestandbauer ergattern konnten, sind von der Absage der großen Messen betroffen. Denn bis jetzt ist noch nicht bekannt, wer für die Verdienstausfälle aufkommt und ob es überhaupt eine Entschädigung geben wird. Auf dpa-Anfrage äußerte sich eine Sprecherin der Messe Berlin wie folgt: „Wir müssen uns jetzt die einzelnen Fälle genau ansehen und prüfen. Die privatrechtlichen Verträge der jeweiligen Betreiber oder Aussteller können unterschiedliche Regelungen beinhalten. Deshalb ist es wichtig, sich das jetzt genau anzusehen und zu prüfen.“
Der Gast storniert aufgrund des Messeausfalls das Hotelzimmer nach Ablauf der Frist zur kostenlosen Stornierung – wer ist verantwortlich?
Der DEHOGA gibt folgendes Statement: „Das Stattfinden einer Messe gehört zum persönlichen Risikobereich des Gastes und befreit ihn nicht von der Zahlungspflicht, wenn die Messe abgesagt wurde.“ Eine Ausnahme besteht bei sogenannten Messe-Paketen, wenn also die Messe Bestandteil des Vertrages zwischen Hotel und Gast oder Firma war. In diesem Fall könnte ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 des Bundesgesetzbuches greifen. Wenn der Gast selbst erkrankt ist, entbindet ihn dies trotzdem nicht von der Verpflichtung, für die Kosten des Hotelzimmers aufzukommen. Wenn jedoch das Hotel, bzw. das Zielgebiet unter Quarantäne steht, ist dem Gast eine Anreise nicht möglich. Hier tritt der Fall höherer Gewalt in Kraft und nach Feststellung selbiger durch eine Behörde ist der Hotelier von seiner Leistungspflicht und der Gast von seiner Zahlungspflicht entbunden.