Alle Inhalte zu Personalplanung im Überblick
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- Rechte und Pflichten rund um die Personalplanung
- Keine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung
- Urlaub, Arbeitszeit, Datenschutz: Was dürfen Mitarbeitende von Vorgesetzten verlangen?
- Umsetzungshilfen für neue Ausbildungen in Hotellerie und Gastronomie
- Digitale Zeiterfassungspflicht: Eine Frage der Zeit?
- Neues Urteil [Mai 2022]: Arbeitnehmer trägt weiter die Beweislast für Überstunden
- Wenn es mal schiefgeht – Entschuldigungen gegenüber Kunden formulieren
- Neuordnung der gastgewerblichen Ausbildungsberufe
- Änderung bei Arbeitszeiterfassung geplant
- Gesetzlicher Mindestlohn in der Gastronomie
- Was Gastronomen und Hoteliers über die Probearbeit und Probezeit wissen sollten
- Arbeitsunfall – worauf Sie achten müssen
- Gib mir ein Zimmer – und ich komme zu dir!
- Steuerrechtliche Tipps zur Unterkunft und Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer
- Verpflegung der Mitarbeiter im Gastgewerbe
- Arbeitszeugnis – Rechte, Pflichten und Formulierungen
- So melden Sie einen Minijob richtig an
- Weihnachtsgeld: Voraussetzungen und Fallstricke
- Mitarbeiter erfolgreich finden und binden
- Wer gutes Personal haben will, muss Entwicklungsmöglichkeiten bieten
- So will die Generation Z in Zukunft arbeiten
- Wie Restaurants mit Geschick um Bewertungen bitten und damit ihr Personal entlasten
- Employer Branding durch Lohnkostenmanagement stärken
- Fachkräfte wünschen sich Wertschätzung? So gewinnen und binden Hotels qualifiziertes Personal
- Nachhaltiges Mitarbeitermanagement im Verlauf der Employee Journey
- Hoher Personalbedarf trifft auf hohe Wechselbereitschaft bei Jobsuchenden
- Studium zur Weiterbildung: Mitarbeiter für die Zukunft schlauer machen
- Fachkräftemangel in der Gastronomie: 3 effiziente Wege zur Personal-Hochsaison
- New Work – warum der 4-Stunden Tag ein mögliches Konzept ist
- Innovatives Recruiting für erfolgreiches Mitarbeiterwachstum
- Mangelware Personal? Recruiting-Herausforderungen und -Chancen
- Personalplanung mit digitalen Softwarelösungen optimieren
- Diese 5 Digitalisierungstrends wirken 2023 dem Fachkräftemangel entgegen
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- Wie die Digitalisierung dem Gastgewerbe aus der Personalkrise helfen kann
- Fit in den Winter: Mit digitalen Tools Personalmangel abfangen
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- Für eine bessere Personalplanung in der Gastronomie: Darum lohnt sich ein Online-Dienstplan
- Ein flexibles Arbeitsmodell als Schlüssel zur Lösung des Personalmangels in Hotelbetrieben?
- Mit Algorithmus und vollautomatischer Dienstplanung auf dem Weg in die neue Arbeitswelt
- 5 Praxistipps für erfolgreiche Personalgewinner
- Software-Lösungen zur Personalplanung im Detail
- Best Practice & Experten-Tipps
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Was zählt als Arbeitsunfall und was nicht?
Als Arbeitsunfall zählt ein Unfall, den eine versicherte Person im Rahmen einer versicherten Tätigkeit erleidet. Zu den Arbeitsunfällen gehören beispielsweise
- Unfälle durch Stolpern, Ausrutschen und Stürzen
- Unfälle beim Arbeiten mit Maschinen
- Verbrennungen, Kratzer und Verätzungen durch Material
- Verletzungen durch herabgestürztes Material
- Unfälle bei der Beförderung und Reparatur von Arbeitsgeräten
- Unfälle bei Events und Ausflügen, die der Gastronomiebetrieb veranstaltet hat
Falls eine Vorerkrankung oder Vorschädigung des entsprechenden Körperteils den Unfall mitverursacht hat, liegt kein Arbeitsunfall vor, auch wenn die Verletzung während der Arbeit aufgetreten ist. Dies betrifft beispielsweise einen Herzinfarkt. In diesen Fällen haben die Arbeitsgerichte ebenfalls einen Arbeitsunfall verneint, weil der betriebliche Zusammenhang fehlt:
- Sturz beim Aufsuchen der Toilette im Betrieb
- Verschlucken beim Essen
- Unfall in der Raucherpause
Die Frage, ob es sich im konkreten Einzelfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist oftmals Streitthema vor Gericht.
Was sind Wegeunfälle?
Auch Wegeunfälle, das sind Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder retour stattfinden, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Dasselbe gilt für Unfälle auf Dienstfahrten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Wegeunfällen auch auf Umwege, die notwendig sind
- bei Fahrgemeinschaften
- bei Umleitungen
- um Kinder während der Arbeitszeit in fremde Obhut zu geben
- um die Arbeitsstätte über einen längeren Weg schneller zu erreichen
Wegeunfälle unterliegen als Arbeitsunfälle in der Mittagspause dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie den
- Weg zur Betriebskantine oder zurück
- Weg zum Supermarkt, um Mittagessen zu kaufen, betreffen
Nicht versichert ist hingegen der Besuch in der Kantine oder im Supermarkt. Dasselbe gilt für Spaziergänge und Fitnessübungen in den Pausen. Der Weg zum Kopierer ist hingegen erfasst.
Wer ist geschützt?
Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind insbesondere Angestellte, Auszubildende, Schüler, Studenten und pflegende Angehörige geschützt. Selbstständige haben die Möglichkeit, bei der Berufsgenossenschaft freiwillig eine Unfallversicherung zu vereinbaren.
Was muss der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall tun?
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall der zuständigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN-Bezirksverwaltung) melden, wenn der Mitarbeiter für mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei dieser Dreitagesfrist ist der Unfalltag nicht einzuberechnen. Die drei Tage beginnen daher erst am Tag nach dem Arbeitsunfall. Es sind alle Kalendertage, daher auch Samstage sowie Sonn- und Feiertage zu berücksichtigen. Arbeitsunfälle, die tödlich oder mit schweren Gesundheitsschäden ausgehen, müssen umgehend gemeldet werden. Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitsunfall im Unfallbuch (Verbandbuch) vermerken und insbesondere diese Punkte notieren:
- alle geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Ort und Zeit des Arbeitsunfalls
- Name des Verletzten
- Art der Verletzung
- Behandlungszeitpunkt
- Name des Ersthelfers
- Namen der Zeugen
Die Unfallanzeige ist vom Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten zu erstatten. Sie muss vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat unterzeichnet werden. Nach dem Arbeitsunfall ist umgehend Erste Hilfe zu leisten. Der Arbeitnehmer muss sich an einen Durchgangsarzt wenden, wenn er infolge der Verletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist oder voraussichtlich für länger als eine Woche eine Behandlung benötigt. Es steht dem Mitarbeiter frei, welchen D-Arzt im Bezirk er wählt. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über den Arbeitsunfall informieren.
Was ist der sogenannte Durchgangsarzt (D-Arzt)?
Der Durchgangsarzt (D-Arzt) verfügt über eine Zulassung der Berufsgenossenschaft zur Heilbehandlung und Versorgung. Durchgangsärzte sind meist Fachärzte für Chirurgie, Unfallchirurgie oder Orthopädie. Sie bringen Fachkenntnisse im Bereich Unfallverletzungen mit und legen nach der Diagnose den Therapieverlauf, den Arzt und die medizinische Versorgungseinrichtung fest. Die Durchgangsärzte sind in einer Datenbank eingetragen:
Welche Kosten werden von den Unfallversicherungsträgern übernommen?
Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Behandlungskosten, die Kosten für Rehabilitation und Physiotherapie sowie Lohnersatzleistungen, Unfallrenten und die Ausgaben für beim Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel wie Brillen. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters attestiert wurde, erhält der Betroffene das sogenannte Verletztengeld. Das fällt mit einem Anteil von 80 Prozent der Bruttovergütung höher aus als das Krankengeld. Der Unfallversicherungsträger zahlt die Behandlungskosten ohne Antragstellung. Der Mitarbeiter muss keine Zuzahlungen für Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte leisten.
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